Leitsatz
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung eines Mitunternehmers, der sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer angesehen wird, gehören – unabhängig davon, ob sie dem Mitunternehmer zufließen – zu den Vergütungen, die er von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezogen hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
Normenkette
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin einer GmbH beteiligte sich mit einer Einlage von 5 000 DM als atypisch stille Gesellschafterin an der Arbeitgeber-GmbH. Dies hatte zur Folge, dass das FA die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung von ca. 10 000 DM jährlich als Sondervergütungen behandelte.
Eine dagegen erhobene Klage hatte beim FG keinen Erfolg (EFG 2006, 736).
Entscheidung
Auch der BFH hielt die Handhabung des FA für richtig. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung sei ungeachtet der lohnsteuerlichen Behandlung eine Dienstleistungsvergütung i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Hinweis
1. Die Entscheidung bestätigt die langjährige Rechtsprechung zur Besteuerung von Personengesellschaftern. Ihre besondere Bedeutung liegt in der Abgrenzung zur Besteuerung von Arbeitnehmern.
2. Für den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung hatte der VI. Senat des BFH nämlich in einem aufsehenerregenden Urteil vom 06.06.2002, VI R 178/97 (BFH-PR 2003, 56) entschieden, dass dieser nicht als gegenwärtig zufließender Arbeitslohn zu werten sei. Denn das Bundessozialgericht behandle den Arbeitgeberanteil als eine zugunsten der aktuellen Rentenbezieher geleistete fremdnützige Abgabe, die dem Arbeitgeber als öffentliche Verpflichtung aus sozialen Gründen auferlegt worden sei.
3. Wenn der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung kein Arbeitslohn ist, erscheint es auf den ersten Blick widersprüchlich, denselben Anteil als Sondervergütung i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen, sofern der Arbeitnehmer zugleich Personengesellschafter ist. Nach dem System der Besteuerung von Personengesellschaften ist es aber andererseits naheliegend, den Arbeitgeberanteil als Sondervergütung dem Gewinnanteil hinzuzurechnen. Denn die Hinzurechnung von Sondervergütungen soll sicherstellen, dass der Gewinnanteil des Mitunternehmers nicht um Ausgaben gemindert ist, die auch ein Einzelunternehmer nicht abziehen könnte. Da ein Einzelunternehmer mit sich selbst keinen Dienstvertrag abschließen könnte, sind alle durch ein Dienstverhältnis mit dem Gesellschafter veranlassten Betriebsausgaben der Gesellschaft dem Gesellschafter als Sondervergütung zuzurechnen.
4. Der IV. Senat des BFH hält diese Argumentationskette für zwingend und sieht die gezahlten Arbeitgeberanteile als durch das Dienstverhältnis veranlasste Betriebsausgaben der Personengesellschaft an. Inwieweit sich die Beiträge später konkret zugunsten des Gesellschafters auswirken, hält der IV. Senat des BFH für zweitrangig. Er räumt damit den Wertungswiderspruch zur Sichtweise des VI. Senats nicht aus. Auch eine Anrufung des Großen Senats hält er für nicht erforderlich, weil der VI. Senat bisher nicht zu Personengesellschaftern entschieden hat. Nun bleibt abzuwarten, wie sich bei nächster Gelegenheit der VI. Senat zu dem Fragenkomplex äußern wird.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 30.08.2007, IV R 14/06