Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil
- Steuerlich maßgebender Vergleichszinssatz
- Berechnung und Ansatz eines Zinsvorteils
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig |
4145 |
6060 |
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Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig |
Forderungen gegen Personal aus Lohn- und Gehaltsabrechnung |
1530 |
1340 |
|
Forderungen gegen Personal aus Lohn- und Gehaltsabrechnung |
So kontieren Sie richtig!
Gewährt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Darlehen entweder zinslos oder zu einem Zinssatz unter Marktpreis, liegt ein sog. geldwerter Vorteil (Sachbezug) vor, der als Arbeitslohn zu versteuern ist. Wie die Zinsvorteile bei einem Arbeitgeberdarlehen zu berechnen sind, ist in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.5.2015 geregelt. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beispielsweise wegen Überschreitung der Sachbezugsfreigrenze einen steuerpflichtigen Zinsvorteil gewährt, bucht er den entsprechenden Sachbezug auf das Konto "Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig" 4145/6060 (SKR 03/SKR 04).
Buchungssatz:
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig |
|
an verrechnete sonstige Sachbezüge |
Marktüblicher Zinssatz: Kein lohnsteuerlicher geldwerter Vorteil zu berücksichtigen
Nur dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem "marktüblichen" Zinssatz gewährt, schlägt lohnsteuerlich kein geldwerter Vorteil zu Buche. Ansonsten liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wobei der Arbeitgeber bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Zinsvorteils als "marktüblichen" Maßstabszinssatz vereinfachend den bei Abschluss des Darlehensvertrags von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssatz zugrunde legen darf.
Wie hoch dieser Zinssatz bei der jeweiligen Kreditart, bspw. bei einem Konsumentenkredit, liegt, kann im Internet eingesehen werden.
Will der Arbeitgeber auf diese Vereinfachung zurückgreifen, sollte er den bei Abschluss des Darlehensvertrags veröffentlichten maßgebenden Zinssatz schriftlich festhalten, ggf. dessen lohnsteuerliche Anwendung klarstellend mit in den Darlehensvertrag aufnehmen. In Zweifelsfragen rund um ein geplantes Arbeitgeberdarlehen kann sich der Arbeitgeber vom Betriebsstättenfinanzamt gebührenfrei eine verbindliche Auskunft geben lassen.
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Steuerpflichtiges Arbeitgeberdarlehen
Die Müller-Handwerks-GmbH hat im Januar 01 ihrem (Gesellschafter-)Geschäftsführer, Herrn Müller, ein Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 30.000 EUR zu einem Effektivzinssatz von 2 % jährlich gewährt. Dieses Geld wird als Zuschuss für den von Herrn Müller im selben Monat geplanten Kauf eines Privat-Pkw gewährt. Die Laufzeit des Arbeitgeberdarlehens beträgt vier Jahre mit monatlicher Tilgung und monatlicher Fälligkeit der Zinsen.
Wegen des Zinssatzes von nur 2 % liegt ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen vor. Herr Müller ließ vor Abschluss des Darlehensvertrags durch die Buchhaltung die lohnsteuerliche Relevanz prüfen. Dabei soll als Maßstabszinssatz für die Ermittlung des geldwerten Vorteils vereinfachend der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Effektivzinssatz zu Grunde gelegt werden. Herr Müller bekommt von seinem Arbeitgeber – außer dem zinsverbilligten Darlehen – keine weiteren steuerlich relevanten Sachbezüge. Er hat also pro Monat Anspruch auf die Sachbezugsfreigrenze in voller Höhe von 50 EUR (bis 31.12.2021 44 EUR).
2.1 Vereinfachte Berechnung anhand des Bundesbank-Zinssatzes
Der lohnsteuerlich maßgebende Maßstabs-(Vergleichs-)Zinssatz berechnet sich nach der vorgenannten "Bundesbank-Zinssatz-Methode" folgendermaßen:
- Ausgangspunkt ist der bei Vertragsabschluss im Januar 01 von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Effektivzinssatz für Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über 1 Jahr bis 5 Jahre. Dieser betrug 4,71 %.
- Von diesem Effektivzinssatz in Höhe von 4,71 % wird ein Abschlag von 4 % vorgenommen. Davon werden also 0,19 % abgezogen.
Lohnsteuerlich maßgebender Maßstabszinssatz (= marktgängiger Vergleichszinssatz) ist damit ein Effektivzinssatz von 4,52 %.
2.2 Zinsverbilligung und lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil
Bei einem Maßstabszinssatz von 4,52 % beträgt die Zinsverbilligung 2,52 % (4,52 % minus 2 %). Damit ergibt sich im Januar 01 folgender zu versteuernder geldwerter Vorteil:
Geldwerter Vorteil aus Zinsverbilligung: |
30.000 EUR × 2,52 % × 1/12 = 63,00 EUR |
Monatliche Sachbezugsfreigrenze: |
50,00 EUR |
Steuerpflichtiger geldwerter Vorteil: |
63,00 EUR |
Im Monat Januar 01 beträgt der geldwerte lohnzuversteuernde Vorteil 63,00 EUR. Die GmbH bucht folgendermaßen:
Buchungsvorschlag für den geldwerten Vorteil aus Zinsverbilligung:
Konto SKR 03/04 Soll |
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