1.1 Zweck und Bedeutung

Werbungskosten-Pauschbeträge dienen der pauschalen Abgeltung von Werbungskosten. Sie stellen zulässige Typisierungen dar und sollen theoretisch nicht den Charakter von Steuervergünstigungen haben. De facto wirken sie sich jedoch mitunter als Steuerermäßigung (Steuerfreibetrag) aus, wenn sie – typisierend – großzügig bemessen sind. Denn nur bei großzügiger Bemessung können Werbungskosten-Pauschalen flächendeckend ihrem Zweck gerecht werden, der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens sowohl bei der Finanzverwaltung als auch bei den Steuerpflichtigen zu dienen. Der Vereinfachungseffekt von Werbungskosten-Pauschbeträgen besteht darin, dass sie die Ermittlung, den Nachweis und die Überprüfung der tatsächlich entstandenen Werbungskosten entbehrlich machen.

1.2 Gewährung von Amts wegen

Die gesetzlich geregelten Werbungskosten-Pauschbeträge werden bei der Ermittlung der entsprechenden Überschuss-Einkünfte von Amts wegen gewährt, falls nicht die höheren, tatsächlich angefallenen Werbungskosten vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.230 EUR (VZ 2022: 1.200 EUR) wird auch berücksichtigt, wenn dem Arbeitnehmer keine oder nachweislich geringere Werbungskosten entstanden sind.[1] An die Höhe der gesetzlichen Werbungskosten-Pauschalen sind nicht nur die Finanzverwaltungsbehörden, sondern auch die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gebunden. Werbungskosten-Pauschbeträge können auch von beschränkt Steuerpflichtigen beansprucht werden.[2]

Im Gegensatz zu den gesetzlichen Werbungskosten-Pauschalen besteht auf die Gewährung von Werbungskosten-Pauschbeträgen, die sich aus Verwaltungsanweisungen, wie z. B. LStR, Schreiben des BMF, Erlasse der Länder, Verfügungen der OFDs usw., ergeben, kein Rechtsanspruch. Sie werden auch nicht von Amts wegen gewährt. Sie müssen vielmehr ausdrücklich geltend gemacht werden. Die in Verwaltungsvorschriften geregelten Werbungskosten-Pauschbeträge werden grundsätzlich auch von den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit beachtet.[3]

1.3 Abgeltungswirkung

Mit dem Werbungskosten-Pauschbetrag sind regelmäßig alle Werbungskosten, auf die sich die Abgeltungswirkung sachlich bezieht, abgegolten. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, bestimmte Aufwendungen in tatsächlicher Höhe nachzuweisen und daneben – bei derselben Einkunftsart und für denselben Sachverhalt – Pauschbeträge abzuziehen.

Pauschbeträge für Werbungskosten dürfen von den Einnahmen des Steuerpflichtigen aus derselben Einkunftsart grundsätzlich nur einmal abgezogen werden.[1]

[1] S. Abschnitt 2.2.

1.4 Keine Verluste durch Pauschbeträge

Werbungskosten-Pauschbeträge sind nur insoweit abziehbar, als sie die Einkünfte der entsprechenden Einkunftsart nicht übersteigen. Der Abzug von Werbungskosten-Pauschbeträgen darf also nicht zu negativen Einkünften führen. Die Berücksichtigung eines Verlusts (negative Einkünfte) kann demnach nur durch Nachweis der tatsächlichen Werbungskosten bei der jeweiligen Einkunftsart erreicht werden.

1.5 Mehrere Einkunftsarten/negative Einnahmen

Treffen bei einem Steuerpflichtigen mehrere Einkunftsarten zusammen, bezieht also z. B. ein Steuerpflichtiger neben seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, ist der jeweilige Pauschbetrag bei jeder Einkunftsart bis zur Höhe der jeweiligen Einnahmen (bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gekürzt um den Versorgungs-Freibetrag) abzusetzen.

Hat ein Steuerpflichtiger ihm zu Unrecht zugeflossene Einnahmen, z. B. zu Unrecht gewährte Ruhestandsbezüge, zurückzuzahlen, handelt es sich bei den zurückgezahlten Beträgen u. E. und nach älterer Rechtsprechung des BFH[1] nicht um Werbungskosten, sondern um negative Einnahmen, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht verbrauchen.[2] Die Rückzahlung ist im Kalenderjahr des Abflusses zu berücksichtigen.[3]

[1] BFH, Urteil v. 13.12.1963, VI R 22/61 S, BStBl 1964 III S. 184.
[2] Krüger, in Schmidt, 42. Aufl. 2023, EStG, § 9 Rz. 108.

1.6 Zuordnung bei Ehegatten

Die Werbungskosten-Pauschbeträge stehen demjenigen Steuerpflichtigen zu, der nach den allgemeinen steuerlichen Zurechnungsregeln den Tatbestand der Einkunftsart verwirklicht hat. Dies gilt auch für zusammenveranlagte Ehegatten. Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Pauschbeträge von einem auf den anderen Ehegatten ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Bei Ehegatten, die beide Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit haben, kann jeder Ehegatte den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bis zur Höhe seiner jeweiligen um einen etwaigen Versorgungsfreibetrag geminderten Einnahmen absetzen.[1] Andererseits ist es aber auch möglich, dass einer der Ehegatten den ihm zustehenden Pauschbetrag in Anspruch nimmt, während der andere Ehegatte seine Werbungskosten in tatsächlicher Höhe geltend macht.

Eine Ausnahme von dem obigen Grundsatz ist der sog. Sparer-Pauschbetrag von 1.000 EUR (bis VZ 2022: 801 EUR) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.[2] Der Pauschbetrag von zusammen 2.000 EUR steht Ehegatten gemeinschaftlich ohne Rücksic...

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