Werbungskosten-Pauschbeträge dienen der pauschalen Abgeltung von Werbungskosten. Sie stellen zulässige Typisierungen dar und sollen theoretisch nicht den Charakter von Steuervergünstigungen haben. De facto wirken sie sich jedoch mitunter als Steuerermäßigung (Steuerfreibetrag) aus, wenn sie – typisierend – großzügig bemessen sind. Denn nur bei großzügiger Bemessung können Werbungskosten-Pauschalen flächendeckend ihrem Zweck gerecht werden, der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens sowohl bei der Finanzverwaltung als auch bei den Steuerpflichtigen zu dienen. Der Vereinfachungseffekt von Werbungskosten-Pauschbeträgen besteht darin, dass sie die Ermittlung, den Nachweis und die Überprüfung der tatsächlich entstandenen Werbungskosten entbehrlich machen.

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