Mit dem Werbungskosten-Pauschbetrag sind regelmäßig alle Werbungskosten, auf die sich die Abgeltungswirkung sachlich bezieht, abgegolten. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, bestimmte Aufwendungen in tatsächlicher Höhe nachzuweisen und daneben – bei derselben Einkunftsart und für denselben Sachverhalt – Pauschbeträge abzuziehen.

Pauschbeträge für Werbungskosten dürfen von den Einnahmen des Steuerpflichtigen aus derselben Einkunftsart grundsätzlich nur einmal abgezogen werden.[1]

[1] S. Abschnitt 2.2.

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