Werbungskosten-Pauschbeträge sind nur insoweit abziehbar, als sie die Einkünfte der entsprechenden Einkunftsart nicht übersteigen. Der Abzug von Werbungskosten-Pauschbeträgen darf also nicht zu negativen Einkünften führen. Die Berücksichtigung eines Verlusts (negative Einkünfte) kann demnach nur durch Nachweis der tatsächlichen Werbungskosten bei der jeweiligen Einkunftsart erreicht werden.

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