Treffen bei einem Steuerpflichtigen mehrere Einkunftsarten zusammen, bezieht also z. B. ein Steuerpflichtiger neben seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, ist der jeweilige Pauschbetrag bei jeder Einkunftsart bis zur Höhe der jeweiligen Einnahmen (bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gekürzt um den Versorgungs-Freibetrag) abzusetzen.

Hat ein Steuerpflichtiger ihm zu Unrecht zugeflossene Einnahmen, z. B. zu Unrecht gewährte Ruhestandsbezüge, zurückzuzahlen, handelt es sich bei den zurückgezahlten Beträgen u. E. und nach älterer Rechtsprechung des BFH[1] nicht um Werbungskosten, sondern um negative Einnahmen, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht verbrauchen.[2] Die Rückzahlung ist im Kalenderjahr des Abflusses zu berücksichtigen.[3]

[1] BFH, Urteil v. 13.12.1963, VI R 22/61 S, BStBl 1964 III S. 184.
[2] Krüger, in Schmidt, 42. Aufl. 2023, EStG, § 9 Rz. 108.

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