2.1 Grundsätze

Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit beträgt der sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 EUR (VZ 2022: 1.200 EUR).[1]

Das BVerfG sieht in dem möglichen Zusammentreffen des Arbeitnehmer-Pauschbetrags mit steuerfreiem oder pauschal versteuertem Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber – z. B. nach § 3 Nr. 16 EStG, § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG – keinen Verfassungsverstoß.[2]

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist in den Lohnsteuerklassen I bis V, nicht hingegen in der Steuerklasse VI (für das zweite Arbeitsverhältnis) berücksichtigt.

 
Hinweis

Verspätete Berücksichtigung

Die Anhebung des Pauschbetrags war noch nicht in der ersten Version der für 2023 bekanntgegebenen Programmablaufpläne enthalten. Die Verwaltung hat deshalb geänderte Programmablaufpläne für 2023 bekannt gemacht.[3] Die geänderten Programmablaufpläne mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.230 EUR waren ab dem 1.4.2023 anzuwenden. Der in den ersten Monaten des Jahres 2023 vorgenommene Lohnsteuerabzug war vom Arbeitgeber nach Inkrafttreten der neuen Tabellen zu korrigieren.[4]

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Stand der Arbeitnehmer nicht das ganze Jahr über in einem Arbeitsverhältnis und konnte deshalb der Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht in voller Höhe gewährt werden, kann der Anspruch auf den vollen Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Veranlagung geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ermäßigt sich jedoch anteilig, wenn beschränkt steuerpflichtige Einkünfte i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht während des vollen Kalenderjahres zugeflossen sind.[5]

2.2 Sonderfälle

Steht z. B. ein Steuerpflichtiger in mehreren Arbeitsverhältnissen, wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nur einmal gewährt. Ob der Werbungskosten-Pauschbetrag anwendbar ist oder die Werbungskosten in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden, ist bei derselben Einkunftsart einheitlich zu entscheiden.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei mehreren Arbeitsverhältnissen

Ein Arbeitnehmer steht im Jahr 2023 als Elektriker im Arbeitsverhältnis zu einem Elektrofachgeschäft und macht seine Reisekosten aus diesem ersten Arbeitsverhältnis in nachgewiesener Höhe von 2.500 EUR geltend. Daneben steht er als Hausmeister in den Diensten einer Hausverwaltung. Im Rahmen dieses zweiten Arbeitsverhältnisses entstehen ihm Reisekosten und Aufwendungen i. H. v. insgesamt 750 EUR. Seinem Antrag, Werbungskosten i. H. v. insgesamt 3.730 EUR (2.500 EUR aus dem ersten Arbeitsverhältnis, 1.230 EUR Arbeitnehmer-Pauschbetrag aus dem zweiten Arbeitsverhältnis) abzusetzen, kann nicht stattgegeben werden. Der Arbeitnehmer erhält einen Werbungskostenabzug in Höhe seiner bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit insgesamt nachgewiesenen tatsächlichen Werbungskosten von 3.250 EUR.

 
Hinweis

Elterngeld

Erhaltenes Elterngeld ist bei der Berücksichtigung des sog. Progressionsvorbehalts nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu vermindern, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit den Pauschbetrag übersteigende Werbungskosten abgezogen wurden.[1]

Erzielt ein Arbeitnehmer, wie etwa ein Lehrer, neben seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, z. B. durch Privatunterricht oder aus Vortrags- bzw. schriftstellerischer Tätigkeit, werden die beruflich veranlassten Aufwendungen, z. B. für Arbeitsmittel, im Schätzungsweg in Werbungskosten und Betriebsausgaben aufgeteilt. Schätzungsmaßstab ist die wahrscheinliche Veranlassung der Aufwendungen durch die jeweilige Einkunftsart, nicht das Verhältnis der Einnahmen zueinander.[2] Wenn der auf die Werbungskosten entfallende Anteil der gesamten Berufskosten nur gering ist, kann die Finanzverwaltung auf die Aufteilung verzichten und die Kosten in vollem Umfang den Betriebsausgaben zuordnen und daneben den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewähren.

Bei Bezug von laufendem Arbeitslohn und einer steuerbegünstigten Abfindung ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag grundsätzlich vorrangig von den dem Normaltarif unterliegenden laufenden Bezügen abzuziehen.[3]

Im Fall pauschaler Lohnsteuererhebung darf von den Einnahmen, die der Pauschalbesteuerung unterworfen werden, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht abgezogen werden.

Neben dem Freibetrag für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten i. H. v. 3.000 EUR[4] ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach der Rechtsprechung nicht zu gewähren.[5] Abweichend hiervon ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Arbeitnehmer-Pauschbetrag neben dem Übungsleiter-Freibetrag in Arbeitnehmerfällen stets anzusetzen, soweit er nicht bei anderen Dienstverhältnissen verbraucht ist.[6]

Die gleiche Auffassung ve...

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