Steht z. B. ein Steuerpflichtiger in mehreren Arbeitsverhältnissen, wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nur einmal gewährt. Ob der Werbungskosten-Pauschbetrag anwendbar ist oder die Werbungskosten in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden, ist bei derselben Einkunftsart einheitlich zu entscheiden.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Ein Arbeitnehmer steht im Jahr 2024 als Elektriker im Arbeitsverhältnis zu einem Elektrofachgeschäft und macht seine Reisekosten aus diesem ersten Arbeitsverhältnis in nachgewiesener Höhe von 2.500 EUR geltend. Daneben steht er als Hausmeister in den Diensten einer Hausverwaltung. Im Rahmen dieses zweiten Arbeitsverhältnisses entstehen ihm Reisekosten und Aufwendungen i. H. v. insgesamt 750 EUR. Seinem Antrag, Werbungskosten i. H. v. insgesamt 3.730 EUR (2.500 EUR aus dem ersten Arbeitsverhältnis, 1.230 EUR Arbeitnehmer-Pauschbetrag aus dem zweiten Arbeitsverhältnis) abzusetzen, kann nicht stattgegeben werden. Der Arbeitnehmer erhält einen Werbungskostenabzug in Höhe seiner bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit insgesamt nachgewiesenen tatsächlichen Werbungskosten von 3.250 EUR.
Elterngeld
Erhaltenes Elterngeld ist bei der Berücksichtigung des sog. Progressionsvorbehalts nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu vermindern, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit den Pauschbetrag übersteigende Werbungskosten abgezogen wurden.
Erzielt ein Arbeitnehmer, wie etwa ein Lehrer, neben seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, z. B. durch Privatunterricht oder aus Vortrags- bzw. schriftstellerischer Tätigkeit, werden die beruflich veranlassten Aufwendungen, z. B. für Arbeitsmittel, im Schätzungsweg in Werbungskosten und Betriebsausgaben aufgeteilt. Schätzungsmaßstab ist die wahrscheinliche Veranlassung der Aufwendungen durch die jeweilige Einkunftsart, nicht das Verhältnis der Einnahmen zueinander. Wenn der auf die Werbungskosten entfallende Anteil der gesamten Berufskosten nur gering ist, kann die Finanzverwaltung auf die Aufteilung verzichten und die Kosten in vollem Umfang den Betriebsausgaben zuordnen und daneben den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewähren.
Bei Bezug von laufendem Arbeitslohn und einer steuerbegünstigten Abfindung ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag grundsätzlich vorrangig von den dem Normaltarif unterliegenden laufenden Bezügen abzuziehen.
Im Fall pauschaler Lohnsteuererhebung darf von den Einnahmen, die der Pauschalbesteuerung unterworfen werden, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht abgezogen werden.
Neben dem Freibetrag für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten i. H. v. 3.000 EUR ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach der Rechtsprechung nicht zu gewähren. Abweichend hiervon ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Arbeitnehmer-Pauschbetrag neben dem Übungsleiter-Freibetrag in Arbeitnehmerfällen stets anzusetzen, soweit er nicht bei anderen Dienstverhältnissen verbraucht ist.
Die gleiche Auffassung vertritt die Verwaltung auch beim sog. Ehrenamts-Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich i. H. v. 840 EUR im Jahr.
Für Bezieher von Beamten- und Werkspensionen gibt es keinen Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Diesen werden nur der Werbungskosten-Pauschbetrag für Versorgungsbezüge i. H. v. 102 EUR sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gewährt, der in seiner Höhe abhängig vom Versorgungsbeginn ist (max. 900 EUR bei Versorgungsbeginn bis 2005; 315 EUR bei Versorgungsbeginn in 2023, 306 EUR bei Versorgungsbeginn in 2024).
Kleine Abweichung
Der zutreffende Zuschlag bei Versorgungsbeginn in 2023 und 2024 wird erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Beim LSt-Abzug kommen noch die früheren, etwas geringeren Zuschläge zur Anwendung. Erst ab 2025 erfolgt die zutreffende Berücksichtigung bereits beim LSt-Abzug.