Bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nur abgezogen, soweit er nicht bereits bei der Ermittlung der im Inland zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar ist. Tatsächliche Werbungskosten werden nur insoweit abgezogen, als sie zusammen mit den bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbaren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.[1] Damit kommen nur die Werbungskosten zum Ansatz, die insgesamt (Summe der Werbungskosten zu inländischem und ausländischem Arbeitslohn) einen bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte bereits berücksichtigten Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.

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