Lohnzuschläge, die den Heimarbeitern zur Abgeltung der mit Heimarbeit verbundenen Aufwendungen neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind insgesamt aus Vereinfachungsgründen steuerfrei, soweit sie 10 % des Grundlohns nicht übersteigen.[1] Diesen Prozentsatz kann die oberste Finanzbehörde eines Landes (Finanzministerium) mit Zustimmung des BMF an die tatsächlichen Verhältnisse anpassen.[2]

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