Neben den Pauschalen für einzelne Berufsgruppen werden vereinzelt andere sog. Einzelpauschalierungen vorgenommen:

  • für Kontoführungsgebühren eine Jahrespauschale von 16 EUR[1];
  • für Arbeitsmittel eine Jahrespauschale von 110 EUR. Die Zulässigkeit dieser Pauschalierung haben Rechtsprechung[2] und Finanzverwaltung[3] infrage gestellt. Danach begründet die Tatsache, dass die Finanzbehörden früher Aufwendungen für Arbeitsmittel bis zu umgerechnet 110 EUR ohne Einzelnachweis anerkannt haben, keinen Vertrauensschutz.

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