In der Praxis dürfte die Sammelbeförderung zu vorrangig unternehmerischen Zwecken[1] die Regel sein. Die (unentgeltliche) Sammelbeförderung ist beim Unternehmer nicht zu besteuern, wenn es die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf besondere Umstände gebieten, dass der Unternehmer die Beförderung der Arbeitnehmer übernimmt. Der persönliche Vorteil der Arbeitnehmer tritt dagegen zurück und bewirkt keine Besteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG.
Besondere Umstände
Solche besonderen Umstände können sein[2]:
- Nur der Arbeitgeber kann ein geeignetes Verkehrsmittel bieten, weil es Schwierigkeiten macht, ein anderes geeignetes Verkehrsmittel zu finden;
- Wechselnde Arbeitsstätten, z. B. bei Bauunternehmen;
- Einsatz über weite Entfernungen bzw. weiträumige Ballungsräume, sodass die Anfahrt mit eigenem Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwer zu bewerkstelligen wäre. Feste km-Grenzen dafür (z. B. 50 km[3]) gibt es nicht.
In diesen Fällen (je nach Umständen des Einzelfalls) erfolgt die Organisation der Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber nicht zu unternehmensfremden Zwecken.
Vorsteuerabzug
Gilt die Sammelbeförderungsleistung als Leistung für unternehmerische Zwecke, scheidet ein i. S. v. § 3 Abs. 9a UStG als "Eigenverbrauch" (Unentgeltliche Wertabgaben (Sonstige Leistungen)) steuerbarer Beförderungsumsatz aus. Der Vorsteuerabzug des Unternehmers z. B. aus den Anschaffungskosten oder Mietkosten für Beförderungsfahrzeuge richtet sich danach, welche Ausgangsumsätze das Unternehmen hat.
Diese Leistungsbezüge gehören zu den sog. Gemeinkosten des Unternehmens. Führt das Unternehmen nur steuerpflichtige Umsätzen aus, bleibt es gem. § 15 Abs. 2 UStG beim vollen Vorsteuerabzug. Bei steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen sind die Vorsteuerbeträge gem. § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen (Vorsteueraufteilung).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen