Einkommensteuerrechtlich ergeben sich für Arbeitsgemeinschaften sachlich und persönlich keine Besonderheiten. Einkommensteuerpflichtig sind jeweils nur die einzelnen Beteiligten mit den erzielten Gewinnanteilen (§ 1 EStG). Sie erzielen i. d. R. gewerbliche Einkünfte i. S. v. § 15 EStG. Das gilt auch für einen Freiberufler, der sich mit einem Gewerbetreibenden zusammenschließt, z. B. Architekt und Bau-GmbH.

Die Besonderheiten liegen im Verfahrensrecht. Grundsätzlich stellen Arbeitsgemeinschaften Mitunternehmerschaften i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar. Das Gesetz verzichtet jedoch in den für die Praxis bedeutsamsten und häufigsten Fällen auf die Durchführung einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung mit Bindung für die Gewinnbesteuerung bei der Einkommensteuer.

Nach § 180 Abs. 4 AO entfällt das, wenn sich der alleinige Zweck der Arbeitsgemeinschaft auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags beschränkt. Die Vorschrift entspricht in ihrem Wortlaut dem § 2a GewStG.

Ohne Gewinnfeststellung hat das Veranlagungsfinanzamt den Gewinnanteil des einzelnen Beteiligten selbstständig zu ermitteln und dessen Einkommensteuerveranlagung zugrunde zu legen. Die vor allem im Baugewerbe üblichen Leistungen der beteiligten Partner an die Arbeitsgemeinschaft sind steuerlich wie Fremdleistungen zu behandeln, die im Zeitpunkt der Leistungserbringung zur sofortigen Gewinnrealisierung führen.[1]

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