1 Definition
Die Arbeitsgemeinschaft i. S. d. § 2a GewStG ist eine Personengesellschaft.
Zivilrechtlich handelt es sich regelmäßig um Gesellschaften i. S. d. § 705 BGB. Steuerrechtlich bleiben die beteiligten Unternehmen aber als selbstständige Unternehmen bestehen. Dabei ist es gleichgültig, ob eine Außen- oder eine Innengesellschaft vorliegt; d. h. § 2a GewStG ist auch anwendbar, wenn die Arbeitsgemeinschaft nach außen nicht im eigenen Namen auftritt.
Die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft können verschiedene Rechtsformen haben. Es kann sich um natürliche Personen mit einzelkaufmännischen Unternehmen, um Personengesellschaften – auch in Form der Personenhandelsgesellschaft – oder um Kapitalgesellschaften handeln.
2 Zweck der Arbeitsgemeinschaft
Der Zusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft i. S. d. § 2a GewStG muss die Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags zum Ziel haben.
Wird die Gemeinschaft für mehrere solcher Verträge gegründet, ist sie ein sachlich selbstständiger Gewerbebetrieb. Entsprechendes gilt, wenn der Zweck des Zusammenschlusses nicht nur die Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrags ist, sondern auch die Vermarktung des fertigen Produkts, im Urteilsfall die Vermarktung der errichteten Ferienwohnungen.
3 Rechtsfolgen
Die unter § 2a GewStG fallenden Arbeitsgemeinschaften sind keine selbstständigen Gewerbebetriebe. Die von ihnen erzielten Gewerbeerträge sind – entsprechend ihren Beteiligungen – unmittelbar bei den beteiligten Unternehmen anzusetzen. Gleiches gilt auch für Leistungserträge, die durch die Überlassung von Anlagevermögen durch einzelne Partner an ihre Arbeitsgemeinschaft entstanden sind. Die beteiligten Unternehmen können Gewinne aus der Arbeitsgemeinschaft mit Verlusten aus ihrem sonstigen Gewerbebetrieb ausgleichen.
Der Verzicht auf die selbstständige Heranziehung der Arbeitsgemeinschaften zur Gewerbesteuer machte es erforderlich, den Gemeinden, in denen solche Arbeitsgemeinschaften tätig sind, einen Anteil an der Gewerbesteuer, die auf die einzelnen (Mit-)Unternehmer entfällt, einzuräumen. Dies ist durch § 2a Satz 2 GewStG geschehen. Nach dieser Vorschrift gelten die Betriebsstätten der Arbeitsgemeinschaften anteilig als Betriebsstätten der beteiligten Unternehmen.
In Fällen, in denen die beteiligten Unternehmen weitere Betriebsstätten haben, was wohl regelmäßig gegeben sein wird, ist eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags durchzuführen.
4 Unechte ARGE
Sog. unechte ARGEn, bei denen sich die Beteiligten nicht zum Zweck des Betriebs eines gewerblichen Unternehmens zusammengeschlossen haben, bleiben als solche ebenfalls gewerbesteuerfrei. Die Regelung des § 2a GewStG gilt für sie allerdings nicht. Zu denken ist hier in erster Linie an die losen Zusammenschlüsse von Kleingewerbetreibenden oder Handwerkern zu sog. Innengesellschaften oder Interessengemeinschaften.