Die Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft von angestellten Rechtsanwälten im Deutschen Anwaltsverein ist regelmäßig nicht im weit überwiegend betrieblichen Interesse und führt zu Arbeitslohn.[1]

Diese Auffasssung hat der BFH zuletzt erneut bestätigt.[2]

S. "Kammerbeiträge".

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