Sozialversicherungsrechtlich wird unterschieden zwischen sog. Wertguthabenvereinbarungen und sonstigen Arbeitszeitvereinbarungen, die regelmäßig keine steuerlichen Folgen haben. Die Finanzverwaltung hat einen ­Anwendungserlass zur steuerlichen Behandlung von Wertguthaben herausgegeben.[1] Der dabei verwendete Begriff des Zeitwertkontos entspricht dem Begriff der Wertguthabenvereinbarung i. S. v. § 7b SGB IV. Im Regelfall führen weder die Vereinbarung eines Zeitwertkontos noch die Wertgutschrift auf diesem Konto zum Zufluss von Arbeitslohn. Erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung löst Zufluss von Arbeitslohn und damit eine Besteuerung aus.

Das gilt nach der Rechtsprechung auch für Fremd-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft[2] und für Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer.[3] Die Finanzverwaltung erkennt inzwischen Zeitwertkonten bei Vorständen einer AG und Geschäftsführern einer GmbH an, wenn der Arbeitnehmer nicht an der Körperschaft beteiligt ist (z. B. Fremd-Geschäftsführer) oder der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt ist, diese aber nicht beherrscht (z. B. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer).[4]

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