stellt keinen Arbeitslohn dar.[1] Voraussetzung ist, dass es sich um den Ersatz von Ausgaben des Arbeitnehmers für Rechnung des Arbeitgebers handelt. Dabei ist gleichgültig, ob die Beträge im Namen des Arbeitgebers oder im eigenen Namen verausgabt wurden.[2] Der Ersatz von Kosten der privaten Lebensführung des Arbeitnehmers ist ebenso wenig steuerbefreit wie der Ersatz von Werbungskosten.

Die Annahme von steuerfreiem Auslagenersatz setzt grundsätzlich eine Einzelabrechnung voraus. Pauschaler Auslagenersatz führt hingegen regelmäßig zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Ausnahmsweise kann pauschaler Auslagenersatz steuerfrei bleiben, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen Zeitraum von 3 Monaten im Einzelnen nachweist.[3] Dabei können bei Aufwendungen für Telekommunikation die Kosten für das Nutzungsentgelt einer Telefonanlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte für Telefon und Internet steuerfrei ersetzt werden.

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