Zum Arbeitslohn gehören auch irrtümliche Überweisungen des Arbeitgebers. Die Rückzahlung des versehentlich überwiesenen Betrags ist erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses beim Arbeitnehmer als negative Einnahme zu berücksichtigen.[1] S. "Rückzahlung von Arbeitslohn".

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