Wenn sie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zur Sicherstellung des Nachwuchses gezahlt werden, sind sie unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei.[1] Der Empfänger darf im Zusammenhang mit dem Stipendium zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit nicht verpflichtet sein. Die Steuerbefreiung gilt auch für Stipendien, die lediglich mittelbar aus öffentlichen Mitteln stammen.

Zur steuerfreien Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber, s. "Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers". Darüber hinausgehende Studienbeihilfen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

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