Vorteile, die sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers selbst zuteilt, zählen nicht zum Arbeitslohn.[1]
Auch die Verwaltung verneint das Vorliegen von Arbeitslohn, wenn sich ein Arbeitnehmer unter eigenmächtiger Überschreitung seiner Befugnisse Beträge auf sein Konto überweist, die ihm vertraglich nicht zustehen.[2]
S. auch "Diebstahl".
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