Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Benutzung von dessen eigenen Werkzeugen Werkzeuggeld, gehört diese Zahlung gem. § 3 Nr. 30 EStG nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt.

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