Prof. Dr. rer. pol. Claudia Rademacher-Gottwald
Leitsatz
Zahlt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer die Beiträge für deren Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsclub, liegt kein Arbeitslohn vor, wenn das eigenbetriebliche Interesse überwiegt.
Sachverhalt
Streitig war die Lohnsteuerpflicht der Übernahme von Beiträgen für eine Mitgliedschaft bestimmter Arbeitnehmer der Klägerin in einem angesehenen Wirtschaftsclub. Bei der Klägerin handelte es sich um eine Holding-Gesellschaft, deren Unternehmenszweck darin bestand, Beteiligungen an anderen Unternehmen und an Investitionsvorhaben durch Einsatz und Vermittlung von Finanzmitteln in großem Umfang zu realisieren. Dieses Geschäftsvorhaben erfordete den Aufbau und die Pflege von Kontakten mit solventen Geschäftspartnern in einem ansprechenden repräsentativem Umfeld, das die eigenen Geschäftsräume der Klägerin nicht boten. Für drei ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer zahlte die Klägerin deshalb die Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge für die Mitgliedschaft in dem nahe gelegenen Wirtschaftsclub. Eine Lohnversteuerung unterblieb. Das Finanzamt behandelte die Übernahme der Beiträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm die Klägerin mit Haftungsbescheid in Anspruch. Der dagegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das FG gab der Klage statt und qualifizierte die Übernahme der Beiträge für die Clubmitgliedschaft nicht als Arbeitslohn. Die Geschäftsräume der Klägerin waren für repräsentative Zwecke nicht geeignet, so dass die Nutzung der Räumlichkeiten des Wirtschaftsclubs aus rein betrieblichen Gründen erfolgte. Außerdem hatten nur die Arbeitnehmer eine Clubmitgliedschaft, die unmittelbar mit den Geschäftspartnern der Klägerin in Kontakt traten. Daher war auch die Auswahl der Arbeitnehmer betrieblich begründet. Überdies konnte eine private Clubnutzung nicht festgestellt werden.
Hinweis
Die Entscheidung des FG ist rechtskräftig. Sie entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung des Arbeitslohns von nicht steuerpflichtigen Leistungen des Arbeitgebers, die im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgen. Entscheidend ist, ob der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht, so dass die Möglichkeit der Zuwendung von privaten Vorteilen auszuschließen bzw. zu vernachlässigen ist.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 06.07.2007, 11 K 192/04