OFD Frankfurt, Verfügung vom 30.6.2021, S 2332 A – 094 – St 212
Kein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers
Der BFH hat in seinem Urteil vom 14.11.2013, VI R 36/12 (BStBl 2014 II S. 278) entschieden, dass es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, wenn eine Spedition die Bußgelder, die gegen ihre angestellten Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt werden, übernimmt.
Zahlungen seien dann kein Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen würden. Ein solches ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse sei zu bejahen, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen der Zuwendung zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. In diesem Fall des „ganz überwiegend” eigenbetrieblichen Interesses könne ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden.
Zu solchen notwendigen Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen zählten gegen die Rechtsordnung verstoßende, mit Bußgeldern belegte rechtswidrige Weisungen des Arbeitgebers nicht. Ungeachtet der Frage, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen hat und anweisen darf, könne jedenfalls auf einem solchen rechtswidrigen Tun der Betrieb auch nicht teilweise gründen. Beachtliche betriebsfunktionale Gründe könnten daher insoweit nicht vorliegen.
Das FG Düsseldorf hatte mit Urteil vom 4.11.2016 entgegen der bisherigen Auffassung des BFH und der Verwaltung geurteilt. Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 13.8.2020, VI R 1/17 entschieden, dass kein Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer anzunehmen ist, wenn die Zahlung eines Verwarnungsgeldes auf eigene Schuld des Arbeitgebers erfolgt. Es ist aber zu prüfen, ob stattdessen eine gegenüber dem Arbeitnehmer realisierbare Forderung durch den Arbeitgeber erlassen worden ist. Im Zeitpunkt des Erlasses liegt dann Arbeitslohn vor. Der BFH hält an der im Urteil vom 7.7.2004, VI R 29/00 vertretenen Auffassung fest, dass ein rechtwidriges Tun (und seien es auch nur Bagatellen wie Parkverstöße) keine beachtliche Grundlage einer betriebsfunktionalen Zielsetzung sein kann.
Einspruchsverfahren, die gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen sind in der Bearbeitung wiederaufzunehmen.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1