1 Arbeitslohnspenden anlässlich von Katastrophen
Als steuerliche Reaktion auf Katastrophenfälle veröffentlicht die Finanzverwaltung regelmäßig gesonderte BMF-Schreiben mit einer Vielzahl von steuerlichen Vereinfachungsmaßnahmen. Auslöser sind regionale Katastrophenfälle (z. B. Unwetter, Überschwemmungen usw.) oder bundesweite zusätzliche Belastungen wie eine Pandemie (zuletzt die Corona-Pandemie); in Einzelfällen auch internationale Ausnahmesituationen wie der Ukraine-Krieg. Wann solch ein Katastrophenfall vorliegt, regelt die Finanzverwaltung anlassbezogen. Dies können BMF-Schreiben sein oder länderbezogene Verwaltungsanweisungen (Katastrophenerlasse).
Mit besonderen lohnsteuerlichen Regelungen wird eine rasche Unterstützungsmöglichkeit der betroffenen bzw. geschädigten Personen durch einen Besteuerungsverzicht beim Arbeitnehmer angeboten. Dabei ist der Arbeitgeber gefordert; er kann für bestimmte steuerpflichtige Arbeitslohnteile auf einen Lohnsteuerabzug vom steuerpflichtigen Arbeitslohn verzichten, wenn er besondere Aufzeichnungsvorschriften beachtet.
So begünstigt sind regelmäßig Mitarbeiterspenden. Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf das Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Organisation zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies im Lohnkonto des Arbeitnehmers dokumentiert. Ebenso begünstigt sind Teile eines im Arbeitszeitkonto angesammelten Wertguthabens.
Mitarbeiterspenden für Arbeitskollegen in besonderen (finanziellen) Notlagen
Gerät ein (einzelner) Mitarbeiter unverschuldet in eine finanzielle Notlage, z. B. durch einen Brand o. Ä., können die Arbeitslohnspenden ebenfalls unbesteuert bleiben. Es handelt sich dabei aber in jedem Fall um eine Billigkeitsmaßnahme. Es muss deshalb zwingend eine vorherige Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt eingeholt werden.
Zu beachten ist, dass das Sozialversicherungsrecht nicht vollständig der Steuerfreiheit folgt. Die Beitragsfreiheit ist ausdrücklich auf Naturkatastrophen beschränkt.
Andere Steuerbefreiungen, Vergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (z. B. Notbetreuung von Kindern oder die Freigrenze von 50 EUR bei Sachbezügen) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.
2 Arbeitgeber als Spendensammelstelle
Verzichten Arbeitnehmer anlässlich von Ausnahmesituationen, Naturkatastrophen oder Krieg auf die
- Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns oder
- auf Teile ihres als Arbeitslohn angesammelten Wertguthabens,
damit sie der Arbeitgeber zugunsten der Betroffenen spendet, gelten steuerliche Sonderregelungen. Diese Lohnteile bleiben steuerfrei, wenn der Arbeitgeber bestimmte formale Voraussetzungen beachtet. Im Gegenzug dürfen diese Spenden bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer nicht steuermindernd angesetzt werden. Der Verzicht geschieht regelmäßig durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber.
In diesem Fall darf der Arbeitgeber auf die Erhebung der Lohnsteuer verzichten, wenn er den Lohnteil auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG einzahlt und dies dokumentiert. Welche Spendenempfänger in Betracht kommen, wird in den jeweiligen BMF-Schreiben bzw. Ländererlassen geregelt.
Unterstützung von Geschädigten im Ukraine-Krieg bis zum 31.12.2025 verlängert
Die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten wurde erneut bis zum 31.12.2025 verlängert. Damit entfallen erst ab 2026 die steuerlichen Begünstigen.
3 Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto
Als Grundlage für den Besteuerungsverzicht muss der Arbeitgeber den außer Ansatz bleibenden Arbeitslohn im Lohnkonto als "steuerfrei gezahlt" aufzeichnen. Dies ermöglicht der Finanzverwaltung, die steuerlich korrekte Behandlung der Arbeitslohnspende zu prüfen.
Auf diese besondere Aufzeichnung kann der Arbeitgeber allerdings verzichten. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer seinen Lohnverzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.
Kein Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung
Damit die Arbeitslohnspende steuerfrei bleibt, darf sie nicht in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden (z. B. als Arbeitslohn). Sie wird als üblicher steuerfreier Lohnteil behandelt.
4 Kein weiterer Spendenabzug
Mit der steuerunbelasteten Weiterleitung der Arbeitsl...