Privat angeschaffte und in der Privatwohnung aufgestellte PC sind Arbeitsmittel, wenn sie ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich genutzt werden. Eine private Mitbenutzung ist unschädlich, soweit sie einen Nutzungsanteil von etwa 10 % nicht übersteigt.[1] Bei Nachweis dieser Voraussetzungen ist der Gesamtaufwand als Werbungskosten abziehbar.

Werden privateigene PCs nicht nur unwesentlich privat mitgenutzt, sind die Aufwendungen für Anschaffung und Betrieb des Rechners – einschließlich Peripherie-Geräten und Zubehör – i. H. d. beruflichen Nutzung anteilig als Werbungskosten abziehbar. Einer solchen Aufteilung der Aufwendungen für einen privat angeschafften und in der Privatwohnung aufgestellten PC steht § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht entgegen. Ähnlich wie der berufliche Nutzungsanteil bei einem gemischt genutzten Pkw aufgrund von Fahrtenbüchern ermittelt werden kann, lässt sich die berufliche Nutzung des privat angeschafften und in der Privatwohnung aufgestellten, gemischt genutzten PC anhand von Aufzeichnungen über den Umfang der beruflichen bzw. privaten Nutzung feststellen. Kann der Steuerpflichtige die berufliche Nutzung als solche, nicht aber deren Umfang nachweisen oder glaubhaft machen, kann der berufliche Nutzungsanteil auch geschätzt werden. Steht fest, dass der privateigene PC in einem nicht unwesentlichen Umfang auch beruflich genutzt wird, erscheint es nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig vertretbar, dass typisierend und pauschalierend von einer jeweils hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung der Computeranlage ausgegangen wird.[2] Will der Steuerpflichtige oder das Finanzamt von diesem Aufteilungsmaßstab abweichen, bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte und Umstände, die von den betreffenden Beteiligten jeweils näher darzulegen sowie nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen sind.[3] Der Arbeitnehmer kann z. B. durch Arbeitgeberbescheinigung, betriebliche Software auf dem PC oder die Vorlage eines 3 Monate lang geführten PC-Nutzerbuchs den höheren beruflichen Nutzungsanteil nachweisen bzw. glaubhaft machen. Wird ein privateigener PC nahezu ausschließlich privat genutzt (die dienstliche Nutzung übersteigt nicht 10 %), entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit.

 
Wichtig

1-jährige Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Computerhardware und Software wird seit 1.1.2021 nicht mehr über 3 Jahre abgeschrieben, sondern nur noch über 1 Jahr. Dies gilt nicht nur für Anschaffungen ab 1.1.2021, sondern auch für Geräte bzw. Software, die in früheren Jahren angeschafft wurden und bei denen eine andere als die 1-jährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.[4]

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