Der durch Diebstahl oder Unterschlagung veranlasste Verlust eines Arbeitsmittels kann im Wege der außergewöhnlichen Absetzung für wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) zu Werbungskosten führen, weil die wirtschaftliche Nutzbarkeit und Verwendungsmöglichkeit des Arbeitsmittels infolge Verlusts beseitigt sind. Dies trifft auch dann zu, wenn der Verlust im Privatbereich eingetreten ist, z. B. weil der Ehepartner des Steuerpflichtigen den Verlust herbeigeführt hat.[1]

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