3.1 Abflussprinzip
Abziehbar sind alle Aufwendungen, die im betreffenden Veranlagungszeitraum für Arbeitsmittel entstanden sind. Es gilt das Abflussprinzip. Danach sind die Aufwendungen für Arbeitsmittel grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum als Werbungskosten abziehbar, in dem die Ausgaben erwachsen sind. Durch bewusstes Terminieren der Zahlung von Anschaffungskosten für Arbeitsmittel entweder vor oder nach dem Jahreswechsel besteht die Möglichkeit, Einkünfte so zu verlagern, dass die Steuerprogression möglichst niedrig ausfällt.
Abflussprinzip bei Überweisung
Legt ein Steuerpflichtiger Wert darauf, dass sich eine Zahlung bzw. die Abschreibung für das angeschaffte Arbeitsmittel im laufenden Jahr 2024 als Werbungskosten auswirkt, weil er im Folgejahr ein niedrigeres Einkommen haben wird, muss er darauf achten, dass der Überweisungsbetrag, z. B. für die Bezahlung eines Notebooks, noch in 2024 seinem Bankkonto belastet wird.
Das Abflussprinzip greift auch, wenn die Aufwendungen etwa durch Beschädigung oder Zerstörung eines Arbeitsmittels entstehen und im Zeitpunkt des Schadeneintritts noch nicht feststeht, ob der Steuerpflichtige eine Entschädigung z. B. von einer Versicherung oder vom Schädiger erhält. Wenn dem Steuerpflichtigen eine Entschädigung in einem späteren Kalenderjahr zufließt, ist diese im Zuflussjahr wie Arbeitslohn zu versteuern.
3.2 Eigene Aufwendungen
Als abziehbare Aufwendungen kommen z. B. die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Arbeitsmittel, die Aufwendungen zu deren Erhaltung, insbesondere Reparatur-, Instandsetzungs- und Reinigungskosten in Betracht. Wie bei anderen Werbungskosten darf der Steuerpflichtige den Umfang seiner Aufwendungen für Arbeitsmittel selbst bestimmen. Aufwendungen des Arbeitnehmers für ein Arbeitsmittel sind deshalb auch dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie ungewöhnlich hoch sind. Diese Auffassung hat die Rechtsprechung bestätigt und Aufwendungen einer Gymnasiallehrerin im Schulfach Musik für den Erwerb eines Flügels (30.000 EUR) als berücksichtigungsfähig anerkannt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich bei den Wirtschaftsgütern z. B. um besonders kostspielige Antiquitäten handelt, deren Anschaffungskosten der privaten Lebensführung (Repräsentation) zuzurechnen und deshalb nicht abziehbar sind. Zu den abziehbaren Kosten gehören die Aufwendungen für die Aufbewahrung, z. B. für die Garage des Dienstwagens, und den Transport von Arbeitsmitteln, z. B. bei Umzügen. Aufwendungen für den Transport von Arbeitsmitteln, die bei einem privat veranlassten Umzug entstehen, werden nach der Rechtsprechung nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Im Gegensatz zu dieser Rechtsprechung dürften jedoch z. B. die Kosten für den Transport eines Konzertflügels eines Konzertpianisten auch bei einem privat veranlassten Umzug als beruflich veranlasst anzusehen sein.
Werden Arbeitsmittel fremdfinanziert, sind die mit dem Darlehen zusammenhängenden Aufwendungen (Schuldzinsen, Gebühren usw.) ebenfalls als Werbungskosten abziehbar.
3.3 Drittaufwand
Die Frage, ob auch Aufwendungen für Arbeitsmittel, die ein Dritter getragen hat, als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, ist in der Praxis bisher nicht weiter problematisiert worden. Im Grundsatz darf ein Steuerpflichtiger Aufwendungen eines Dritten, die nur sachlich durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind, aber nicht von diesem getragen (verausgabt) werden, nicht als Werbungskosten geltend machen. Der BFH lehnt die Berücksichtigung von sog. echtem Drittaufwand grundsätzlich ab. Abziehbar ist jedoch der Aufwand eines Dritten (z. B. des Vaters), wenn er im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen (Sohn) einen Vertrag abschließt und selbst die geschuldeten Zahlungen leistet. Es muss sich allerdings um Geschäfte des täglichen Lebens handeln. Man spricht hier vom sog. abgekürzten Vertragsweg. Bei Dauerschuldverhältnissen führt eine Abkürzung des Vertragswegs dagegen nicht zu abziehbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Hier kann jedoch der Aufwand eines Dritten abziehbar sein, wenn die Voraussetzungen für einen abgekürzten Zahlungsweg vorliegen. Dieser wird angenommen, wenn der Dritte (Vater) dem Steuerpflichtigen (Sohn) einen Geldbetrag in der Weise zuwendet, dass der Dritte (Vater) im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen (Sohn) die Schuld des Sohns tilgt, also mit "Drittleistungswillen" und nicht zur Erfüllung einer eigenen Darlehensschuld handelt.
Auch für zusammenveranlagte Ehegatten gilt, dass jeder Ehegatte grundsätzlich nur seine eigenen Aufwendungen als Werbungskosten absetzen darf, da seine Leistungsfähigkeit nur durch diese geschmälert ist. Werden jedoch Aufwendun...