Michele Schwirkslies, Jean Bramburger-Schwirkslies
9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
Aufwendungen für die Reinigung der typischen Berufsbekleidung können gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG regelmäßig als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Nach dem Urteil des BFH vom 29.6.1993 ist der durch das Waschen typischer Berufskleidung verursachte Aufwand auf der Grundlage einzelner Waschmaschinenläufe zu schätzen und als Werbungskosten abzuziehen.
Diese Rechtsprechung wurde vom FG Nürnberg mit Urteil vom 14.10.2014 bestätigt. Danach können die als Werbungskosten abziehbaren Reinigungskosten je Waschgang repräsentativen Daten von Verbraucherverbänden entnommen werden. Im Urteilsfall gestand das FG dem Kläger das Recht zu, die Kosten eines Waschvorgangs aufgrund von Daten einer Verbraucherzentrale aus dem Jahre 2002 abzuziehen.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. hat für die Gesamtkosten für Wäschepflege im privaten Haushalt für unterschiedliche Haushaltsgrößen, bezogen auf jeweils 1 kg Wäsche, folgende Beträge ermittelt:
Gesamtkosten in EUR |
1-Personenhaushalt |
2-Personenhaushalt |
3-Personenhaushalt |
4-Personenhaushalt |
Wäschewaschen |
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0,77 |
0,50 |
0,43 |
0,39 |
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0,76 |
0,48 |
0,41 |
0,35 |
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0,88 |
0,60 |
0,53 |
0,47 |
Wäschetrocknen |
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0,41 |
0,26 |
0,23 |
0,19 |
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0,55 |
0,34 |
0,29 |
0,24 |
Bügeln |
0,07 |
0,05 |
0,05 |
0,05 |
Schreinereiinhaber wäscht seine Arbeitskleidung selbst: So wird der Betriebsausgabenabzug berechnet
Der ledige Hans Groß ist Inhaber einer Schreinerei. Er wäscht seine typische Arbeitskleidung zu Hause. Er wäscht seine Arbeitskleidung an 200 Tagen im Jahr. Die Wäsche wiegt pro Waschgang 3 Kilo.
Folge: Nach den Erfahrungswerten der Verbraucherzentrale ergibt sich für Hans Groß ein Betriebsausgabenabzug in folgender Höhe: 3 kg Wäsche × 0,77 EUR/kg × 200 Waschgänge = 462 EUR
Bäcker lässt Arbeitskleidung waschen
Hans Groß betreibt eine Großbäckerei mit 30 Angestellten. Deren Arbeitskleidung lässt er bei Firma Reinmann (Kreditorenkonto 89364) reinigen. Monatlich fallen Reinigungskosten i. H. v. 300 EUR zzgl. 57 EUR USt an.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4905/6304 |
Sonstige betriebliche Aufwendungen betrieblich und regelmäßig |
300 |
89364/89364 |
Fa. Reinmann |
357 |
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
57 |
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Ohne Aufzeichnung der Kosten Pauschalbetrag abzugsfähig
Wer nicht genau aufgezeichnet hat, wie oft er seine typische Arbeitskleidung gewaschen hat, kann die Werbungskosten/den Betriebsausgabenabzug mit pauschalen 110 EUR jährlich geltend machen.
9.2 Falls der Arbeitgeber die Kosten für typische Arbeitskleidung nicht erstattet, kann der Arbeitnehmer sie als Werbungskosten abziehen
Aufwendungen des Arbeitnehmers für Arbeitsmittel sind Werbungskosten. Arbeitsmittel sind Gegenstände, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Erledigung der beruflichen Aufgaben dienen.
Bei Werbungskostenabzug für Arbeitsmittel keine Beschränkung auf Werkzeuggeld und Berufskleidung
Der Werbungskostenabzug der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Arbeitsmittel ist nicht auf Werkzeuggeld und typische Berufskleidung beschränkt.
Die Zuordnung vom Gegenständen zu Arbeitsmitteln macht keine Probleme, wenn die betreffenden Gegenstände schon ihrer Art nach nur beruflich genutzt werden können, z. B eine Bohrmaschine, Hammer, Zangen Feilen, Schraubenschlüssel usw.
Probleme bereitet die Zuordnung solcher Gegenstände, die auch privat genutzt werden können. Eine private Mitbenutzung von ganz untergeordneter Bedeutung ist unproblematisch. Gemäß Rechtsprechung ist regelmäßig eine Berücksichtigung als Arbeitsmittel möglich, soweit der private Nutzungsanteil maximal 10 % beträgt.
Private Mitbenutzung von Arbeitsmitteln dokumentieren
Falls die private Mitbenutzung derart hoch ist, dass der Grad der "Untergeordnetheit" überschritten ist, greift regelmäßig das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 EStG soweit keine sichere Feststellung zu Grund und Höhe der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Kosten und damit eine Aufteilung der Kosten nach objektiven Kriterien möglich ist. Notwendig ist hier zur Gewährleistung der Abzugsfähigkeit der Teilkosten ein umfassender Nachweis der Aufteilungs-/Ermittlungsgrundsätze. Kann dieser nicht erbracht werden gilt: Aufwendungen, die teils beruflich und teils privat veranlasst sind, sind Kosten der Lebensführung und als solche nicht als Werbungskosten abziehbar.
9.3 Hinsichtlich des Werbungskostenabzugs gilt das Abflussprinzip
Der Arbeitnehmer kann seine Aufwendungen für Arbeitsmittel in dem Veranlagungszeitraum als Werbungskosten abziehen, in dem ihm die Aufwendungen entstanden sind.
Das Abflussprinzip kommt auch im Falle der Zerstörung oder Beschädigung eines Arbeitsmittels zur Anwendung.
Arbeitsmittel mit Anschaffungskosten über 800 EUR: V...