OFD Chemnitz, Verfügung v. 15.8.2000, S 7316-7/1-St 34

Das mit Verfügung vom 26.07.19999, Az. S 7526-24/4-St 34 bekanntgegebene Arbeitspapier, wurde zwischenzeitlich überarbeitet. Insbesondere wurden die Aussagen an die Neuregelungen des § 44 Abs. 4 UStDV durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 und die Abschnitte 214 und 215 der UStR 2000 angepasst. Die vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen sind durch Randstrich gekennzeichnet.

Das neu gefasste Arbeitspapier übersende ich in der Anlage mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Ich bitte, dieses Arbeitspapier zum Gegenstand von Veranlagungsbesprechungen zu machen. Im Rahmen dieser Veranlagungsbesprechungen bitte ich insbesondere auf die vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen und die in Tz. 6 enthaltenen Veranlagungshinweise einzugehen. Über die Durchführung der Veranlagungsbesprechungen bitte ich bis zum 30.11.2000 zu berichten.

Ich weise darauf hin, dass die Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG als variables Prüffeld für die Veranlagungszeiträume 1998 und 1999 gilt (vgl. Verfügungen vom 25.01.1999, Az. O 2000-22/28-St11 und 17.01.2000, Az. O 2000-35/3-St11 sowie DA-V, Anlage 2, Tz. 3).

 

Arbeitspapier zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15 a UStG

Inhalt:

1. Zweck der Vorschrift
2. Voraussetzungen für die Vorsteuerberichtigung
2.1. Wirtschaftsgut
2.2. Anschaffungskosten, Herstellungskosten bzw. nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten
2.3. Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG und Vereinfachungsregelung des § 44 Abs. 1 UStDV
2.4. Berichtigungszeitraum
2.5. Vorsteuerrelevante Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse und Vereinfachungsregelung des § 44 Abs. 2 UStDV
2.6. Besonderheiten
3. Ermittlung des Berichtigungsbetrags
4. Berichtigungsverfahren
4.1. Rechtslage bis zum 31.12.1999
4.2. Rechtslage ab 01.01.2000
4.3. Ausnahmen des § 44 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 3 UStDV
5. Überwachungsverfahren
5.1. Überwachung im automatisierten Verfahren
5.2. Manuelle Überwachung
6. Hinweise für die Veranlagungsstellen
7. Beispiele

1. Zweck der Vorschrift

Bei Wirtschaftsgütern, die der Unternehmer über das Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung (Erstjahr) hinaus zur Ausführung von Umsätzen verwendet, ist der Vorsteuerabzug nach § 15 a UStG i. V. m. §§ 44, 45 UStDV zu berichtigen, wenn sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse in den folgenden Kalenderjahren (Folgejahren) ändern. Durch § 15 a UStG wird der Vorsteuerabzug so ausgeglichen, dass er den Verhältnissen entspricht, die sich für den gesamten, im Einzelfall maßgeblichen Berichtigungszeitraum (Tz. 2.4.) ergeben.

Beispiel 1

Ein Unternehmer erwirbt im Dezember 01 ein Grundstück zum Preis von 500.000 DM zzgl. 80.000 DM Umsatzsteuer. Da er das Grundstück im Dezember 01 ausschließlich für steuerpflichtige (vorsteuerunschädliche) Umsätze verwendet, steht ihm der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG in voller Höhe zu. Ohne die Vorschrift des § 15 a UStG würde sich daran auch dann nichts ändern, wenn der Unternehmer dieses Grundstück ab Januar 02 ausschließlich zur Ausführung steuerfreier (vorsteuerschädlicher) Umsätze verwenden würde.

Um dieses unbillige Ergebnis zu vermeiden, bestimmt § 15 a UStG, dass der für das Jahr 01 zurecht in Anspruch genommene Vorsteuerabzug in den folgenden Jahren – anteilig für jedes Jahr – wieder rückgängig gemacht wird. § 15a UStG stellt somit keine (verfahrensrechtliche) Korrekturvorschrift für das Jahr dar, in dem der Vorsteuerabzug anfällt, sondern ermittelt für die auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden Jahre Besteuerungsgrundlagen.

2. Voraussetzungen für eine Vorsteuerberichtigung

Eine Vorsteuerberichtigung ist durchzuführen, wenn

  • das Wirtschaftsgut über das Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung hinaus dem Unternehmen dient,
  • das Wirtschaftsgut nicht nur einmalig vom Unternehmer zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird (A 214 Abs. 2 UStR),
  • für das Wirtschaftsgut Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 15 a Abs. 3 UStG, A 214 Abs. 3 UStR) angefallen sind,
  • aus dem Erwerb oder der Herstellung des Wirtschaftsgutes der Vorsteuerabzug i. S. des § 15 Abs. 1 UStG gegeben ist (A 214 Abs. 4 bis 7 UStR),
  • die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuern i. S. des § 15 Abs. 1 UStG mehr als 500 DM (§ 44 Abs. 1 UStDV) betragen,
  • sich innerhalb des Berichtigungszeitraums die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert haben (A 215 UStR),
  • sich dadurch nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ein höherer oder niedrigerer Vorsteuerabzug als im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung ergäbe und
  • die Vereinfachungsregelung des § 44 Abs. 2 UStDV nicht in Betracht kommt.

2.1. Wirtschaftsgut

Unter die Regelung des § 15 a UStG fallen materielle und immaterielle sowie bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter.

Das Wirtschaftsgut muss dem Unternehmen grundsätzlich über das Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung hinaus dien...

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