Zusammenfassung
Arbeitssicherheit zählt zu den gesetzlichen Aufgaben der Unternehmensführung. Damit steht sie auch in der Verantwortung der Compliance-Organisation. Denn Versäumnisse im Arbeitsschutz können Schäden "an Leib und Leben" verursachen und sind im schlimmsten Fall nicht mehr gutzumachen.
Dieses Dokument beschreibt die wichtigsten Grundlagen zum Thema Arbeitssicherheit aus Compliance-Sicht. Für Führungskräfte und Mitarbeiter gibt es je eine Checkliste. Diese Checklisten sind unternehmensspezifisch abzuarbeiten und soweit erforderlich, an die Führungskräfte und Mitarbeiter weiterzuleiten.
1 Worum geht es?
Es geht im Wesentlichen darum, die Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) zu erfüllen. Das Gesetz gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Größe des Unternehmens. Dabei ist zu beachten, dass je nach Art des Unternehmens weitere Gesetze und Normen beachtet und erfüllt werden müssen.
2 Warum ist das wichtig?
Es handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR geahndet werden.
3 Was Sie wissen sollten
Die wichtigsten Forderungen des ArbSchG sind:
Anforderungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
Die Arbeitschutz-Anforderungen an Organisation zur Bekämpfung der Corona-Pandemie werden in den Beiträgen Arbeitsschutz nach dem Corona-Lockdown und Coronavirus: Informationen für den Personal- und Arbeitsschutz im Unternehmen detailliert erläutert.
3.1 Pflichten des Arbeitgebers
- Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.
- Hierzu gehören nicht nur die physische, sondern auch die psychische Gesundheit, d. h. Vermeidung von Stress und psychisch belastender Arbeitsbedingungen.
- Er muss eine geeignete Arbeitsschutzorganisation und die Mittel hierfür bereitstellen; Arbeitsschutzmaßnahmen müssen auf jeder betrieblichen Ebene integriert und beachtet werden.
- Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb unter Arbeitsschutzgesichtspunkten beurteilen. Falls erforderlich, muss er entsprechende Maßnahmen ergreifen, die er auf ihre Wirksamkeit überprüfen und erforderlichenfalls neuen Entwicklungen und Erkenntnissen anpassen muss.
- Bei den betrieblichen Schutzmaßnahmen müssen allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung beachtet werden (z. B. Gebot der Gefährdungsminimierung, der Gefahrenbekämpfung an der Quelle, Berücksichtigung des Standes der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse).
- Der Arbeitgeber muss über das Ergebnis der Arbeit-Sicherheits-Beurteilung und die getroffenen Maßnahmen Unterlagen verfügbar haben (Dokumentation).
- Alle Beschäftigten müssen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Schutzmaßnahmen unterrichtet und in den konkreten Schutzvorkehrungen am Arbeitsplatz unterwiesen werden.
Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten sind neben dem Arbeitgeber die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens.
Zur Planung und Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber – abgestimmt auf die Art der Tätigkeiten und die Zahl der Beschäftigten –
- die Aufgaben – sofern er sie nicht selbst wahrnimmt – auf eine zuverlässige und fachkundige Person zu übertragen,
- für eine geeignete Organisation zu sorgen, z. B. Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS),
- die erforderlichen Mittel bereitzustellen, z. B. Schutzkleidung,
- Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen bei allen Tätigkeiten beachtet werden, z. B. in den entsprechenden Anweisungen und Beschreibungen,
- sicherzustellen, dass die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können, z. B. Information und Schulung.
Zur praktischen Umsetzung dieser Aufgaben sind im Zusammenspiel von Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Vorschriften der Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, organisatorische und personelle Maßnahmen vorgeschrieben, die von der Zahl der Mitarbeiter (bis 10, 10 bis 51 und darüber) und den betrieblichen Besonderheiten abhängen.
- Hierzu gehören interne oder externe Betriebsärzte für die arbeitsmedizinische Versorgung und Prävention (Arbeitsschutzgesetz, Verordnung zur arbeitsmedizinischen Versorgung (ArbMedVV), DGUV Vorschrift 2).
- Ferner sind fachkundige Mitarbeiter als Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen...