Der Insolvenzantrag kann gemäß §§ 13, 14 InsO von dem Schuldner und jedem Gläubiger gestellt werden. Ein Gläubiger muss seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Dies geschieht z. B. durch Vorlage von Vollstreckungstiteln und Bescheinigungen des Gerichtsvollziehers über fruchtlose Vollstreckungsmaßnahmen. Mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann ein Insolvenzplan vorgelegt werden.
Ein Eigeninsolvenzantrag muss grundsätzlich innerhalb von 3 Wochen ab Vorliegen eines Insolvenzgrundes gestellt werden.
Aufgrund der Corona-Pandemie wurde diese Antragspflicht zunächst bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Die Aussetzung galt für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung auf den Folgen der Corona-Pandemie beruht. Dies wird vermutet, wenn das Unternehmen zum Stichtag 31.12.2019 noch zahlungsfähig war und konkrete Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen.
Vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen verlängert, die überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind. Zahlungsunfähige Unternehmen unterliegen seit dem 1.10.2020 wieder der regulären Antragspflicht.
Für Unternehmen, die Hilfen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie erwarten konnten und diese bis zum 28.2.2021 beantragt hatten, galt eine befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bewirkt, dass Geschäftsleiter eines Unternehmens nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach der Krise vornehmen, haften. So gelten insbesondere Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.
Erhält ein Unternehmen während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht einen Kredit, ist dieser nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
Die Anfechtung durch Gläubiger ist eingeschränkt. Hat das Unternehmen der anderen Vertragspartei eine Sicherung oder Befriedigung überlassen, sind diese Rechtshandlungen in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar, es sei denn, dem anderen Vertragsteil war bekannt, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen nicht geeignet waren, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.