OFD Frankfurt, Verfügung v. 1.10.2019, S 2742 A - 38 - St 520
1. Allgemeines
Arbeitszeitkonten basieren auf vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und dienen dem Zweck, zukünftig erdienten Arbeitslohn nicht auszubezahlen sondern „anzusparen” und für längere Freistellungen von der Arbeit zu verwenden.
Dazu wird der Arbeitslohn zunächst nur betragsmäßig beim Arbeitgeber erfasst und erst im Zeitraum der Freistellung entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen ausgezahlt. Das Dienstverhältnis besteht während des Zeitraums weiterhin fort.
Nicht unter den Begriff der Arbeitszeitkonten fallen Vereinbarungen, die die werktägliche oder wöchentliche Arbeitszeit gestalten (sog. Flexi- und Gleitzeitkonten).
2. Besteuerungszeitpunkt
In Abweichung zu den bisherigen Regelungen zur lohn-/einkommensteuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten bei Organen von Körperschaften gilt unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 08.08.2019, BStBl 2019 I S. 874 (ofix: EStG/19/59) und die BFH-Urteile vom 11.11.2015 (I R 26/15, BStBl 2016 II S. 489) und vom 22.02.2018 (VI R 17/16, BStBl 2019 II S. 496) folgendes:
Bei Fremd-Geschäftsführern führt die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos ebenso wie die Wertgutschrift auf dem Zeitkonto grundsätzlich noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer. Erst die Auszahlung während der Freistellungsphase gilt als Zufluss und löst die Besteuerung aus.
Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer wird die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos lohn-/einkommensteuerrechtlich nicht anerkannt. Entsprechende Rückstellungen der Gesellschaft führen somit zum Vorliegen einer vGA.
Bei nichtbeherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine vGA vorliegt. Bei Nichtvorliegen einer vGA sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen (vgl. BMF vom 08.08.2019, BStBl 2019 I S. 874 Tz. A. IV. 2. b) (ofix: EStG/19/59)).
Der Erwerb der Organstellung bzw. der Mehrheitsanteile beeinflusst den Zufluss des bis zu diesem Zeitpunkt aufgebauten Guthabens auf dem Zeitwertkonto nicht. Nach Erwerb der Organstellung gelten hinsichtlich der weiteren Zuführungen die vorgenannten Grundsätze hinsichtlich des Vorliegens einer vGA.. Hinsichtlich der Beendigung der Organstellung ergeben sich keine Änderungen.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
KStG § 8