Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Diese Abzugsbeschränkung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. GG.
Sachverhalt
Die Kläger nutzten als Lehrer jeweils ein Arbeitszimmer. Die im Lohnsteuerermäßigungsverfahren für das Jahr 2007 geltend gemachten Aufwendungen trug das Finanzamt nicht als Freibetrag auf den Lohnsteuerkarten ein. Es begründete dies mit der seit 2007 geänderten Rechtslage, wonach derartige Aufwendungen nur abzugsfähig seien, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. Dies sei aufgrund ihrer Tätigkeit in der Schule nicht der Fall.
Entscheidung
Das FG hat die nach der erfolglosen Durchführung des Einspruchsverfahrens erhobene Klage mit der Begründung abgewiesen, dass das häusliche Arbeitszimmer eines in Vollzeit beschäftigten Lehrers in aller Regel nicht den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Entgegen der Auffassung der Kläger verstoße die Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG i. d. F. des StÄndG 2007, die durch die Verweisung in § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG auch für den Werbungskostenabzug gelte, auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. GG. Die Neuregelung halte sich gerade noch im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraums.
Obwohl die Norm von dem nach dem Nettoprinzip maßgeblichen Veranlassungsprinzip abweiche, ergäben sich verfassungsrechtlich hinreichende sachliche Gründe hierfür aus den gesetzgeberischen Typisierungsbefugnissen unter dem Aspekt gemischt veranlasster Aufwendungen. Unbestritten müssten Lehrer ihren Unterricht im Arbeitszimmer vor- und nachbereiten, wenn in der Schule kein entsprechender Raum zur Verfügung stehe. Hieraus lasse sich aber nicht ohne Weiteres folgern, dass hierfür zwangsläufig pflichtbestimmte Aufwendungen für ein vom privaten Bereich getrenntes Arbeitszimmer anfallen würden, weil die Tätigkeiten ausschließlich nur in einem solchen Raum ausgeübt werden könnten.
Hinweis
Die Kläger haben die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt (Az. des BFH VI R 13/09). Solange Steuerbescheide in diesem Punkt nicht nach § 165 AO vorläufig ergehen, sollten betroffene Steuerzahler ihren Steuerbescheid anfechten, um von einem günstigen Ausgang des Verfahrens vor dem BFH oder ggf. vor dem BVerfG zu profitieren. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen dann nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO (sog. Zwangsruhe).
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2009, 3 K 1132/07