Bei einem Richter ist ebenso wie bei einem Hochschullehrer nach der Rechtsprechung das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit.[1] Für den Beruf des Hochschullehrers ist die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend; beide Tätigkeiten können nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich ist dagegen, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt.

Die Argumentation ist auch auf andere Lehrende übertragbar. Bei Lehrern im Allgemeinen befindet sich der Tätigkeitsmittelpunkt in der Bildungseinrichtung, da die die Lehrtätigkeit prägende Arbeit dort geleistet wird. Dies gilt auch für Fachberater der Schulaufsicht und Schulinspektoren.[2]

Aus ähnlichen Erwägungen wurde auch das häusliche Arbeitszimmer eines Diakons nicht als Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung angesehen.[3]

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