Leitsatz
Ob ein Geschäftsführer aus der Vermietung des in seinem Wohnhaus belegenen Arbeitszimmers an die GmbH Einkünfte als Arbeitnehmer oder aus Vermietung erzielt, hängt davon ab, ob das Arbeitszimmer vorrangig in seinem Interesse oder vorrangig im Interesse der GmbH genutzt wird.
Sachverhalt
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hatte dieser ein in seinem Wohnhaus belegenes 13 qm großes Arbeitszimmer vermietet. Er verfügte in den Räumen der GmbH über ein Büro zur Alleinnutzung. Seine Tätigkeit bestand u.a. in der Kontrolle der 60 Filialen der GmbH. Das Arbeitszimmer nutzte er vor allem an Abenden und Wochenenden. Das Finanzamt akzeptierte die erklärten Vermietungseinkünfte nicht, sondern setzte Einnahmen aus nichtsselbständiger Arbeit an und unterwarf die Werbungskosten der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer. Das FG folgte dem.
Entscheidung
Die Beweislast dafür, dass das Arbeitszimmer im vorrangigen Interesse der GmbH genutzt wird, trägt der Steuerpflichtige. Dieser Nachweis konnte nicht erbracht werden. Bei jährlich rund 90 Filialbesuchen war nicht nachvollziehbar, weshalb diese am Abend im Arbeitszimmer nachbereitet werden mussten, statt dies am Folgetag in den Geschäftsräumen zu erledigen. Das Aufsuchen der Geschäftsräume nach den Besuchen war zumutbar, da diese nur 20 km entfernt lagen. Die aus der Nutzung der Geschäftsräume außerhalb der Arbeitszeit resultierenden zusätzlichen Heiz- und Stromkosten belegten kein vorrangiges Interesse der GmbH, da sie niedriger waren als die Miete für das Arbeitszimmer. Zudem hatte die GmbH keine vergleichbaren Verträge mit fremden Dritten, sondern nur mit dem weiteren Geschäftsführer, einem nahen Angehörigen, geschlossen. Dabei wies der Mietvertrag die Fläche des Arbeitszimmers mit 20 qm überhöht aus, was für fehlende Kontrolle der GmbH und gegen ihre Interessen sprach. Außerdem war nur der Kläger Partei des Mietvertrags, nicht aber dessen Ehefrau als Miteigentümerin des Gebäudes. Dies deutete auf Arbeitslohn hin.
Hinweis
Ein wesentliches Indiz für das vorrangige Interesse des Arbeitgebers an der Anmietung ist der Abschluss von Mietverträgen mit fremden Dritten, die konkrete Bedingungen für die Nutzung der Mietsache enthalten und nicht nur die Privatnutzung verbieten. Auch dann muss das Interesse des Arbeitgebers nachgewiesen werden. Unstrittig dürfte dies sein, wenn dem Arbeitnehmer im Unternehmen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Die Vermietung eines Arbeitzimmers kann der GmbH zum Boomerang werden, wenn dadurch ungewollt eine Betriebsaufspaltung begründet wird.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 07.10.2008, 13 K 1037/06