(1) Dieses Gesetz regelt die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut und die Tätigkeit der öffentlichen Archive im Land Brandenburg.

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse.

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