(1) 1Das Brandenburgische Landeshauptarchiv ist eine Einrichtung im Sinne von § 12 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 25. April 1991 (GVBl. S. 148) im Geschäftsbereich des für das Archivwesen zuständigen Landesministeriums. 2Es ist zuständig für das Archivgut des Landes.

 

(2) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv ist auch zuständig für Unterlagen von Stellen des Bundes im Sinne von § 2 Abs. 3, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes.

 

(3) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv übernimmt auch Archivgut anderer Herkunft, insbesondere

 

1.

Unterlagen von Stellen gemäß § 1 Abs. 2, sofern diese kein eigenes Archiv unterhalten und die Unterlagen zur Übernahme anbieten,

 

2.

Unterlagen von kommunalen Stellen, sofern diese kein eigenes Archiv unterhalten und die Unterlagen zur Übernahme anbieten,

 

3.

Unterlagen natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts nach Einvernehmen mit den Eigentümern,

 

4.

Unterlagen aufgrund letztwilliger Verfügungen oder Schenkungen.

 

(4) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv kann für die obersten Landesbehörden Zwischenarchive gemäß § 2 Abs. 4 einrichten und unterhalten.

 

(5) 1Das Brandenburgische Landeshauptarchiv nimmt Aufgaben der Archivberatung und Archivpflege wahr. 2Es berät und unterstützt

 

1.

juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und ihre gemäß § 4 Abs. 4 eingerichteten Archive,

 

2.

kommunale Stellen und ihre Archive und

 

3.

natürliche und juristische Personen des Privatrechts und ihre Archive

bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihre Archivgutes sowie bei der Aus- und Weiterbildung des in diesen Archiven tätigen Archivpersonals.

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