Leitsatz
Wird neben einem Ergebnisabführungsvertrag auch noch eine atypisch stille Gesellschaft vereinbart, liegt keine körperschaftsteuerliche Organschaft vor.
Sachverhalt
Strittig ist das Bestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft. Eine KG war Alleingesellschafterin einer GmbH. Zwischen der KG und der GmbH wurde am 19.12.1991 ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (EAV) abgeschlossen. Die GmbH verpflichtete sich darin ihren gesamten Gewinn an die KG abzuführen. Zudem wurde am 1.1.1992 zwischen der KG und der GmbH auch ein Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft geschlossen, wonach sich die KG mit einer Einlage von 100.000 DM an dem Handelsgewerbe der GmbH als stille Gesellschafterin beteiligte. Die KG wurde dadurch mit 10 % am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven der GmbH beteiligt. Die atypisch stille Gesellschaft bestand bis zum 31.12.2012. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft für die Jahre 2004 bis 2008 versagt. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
Entscheidung
Das FG kommt zur Entscheidung, dass die GmbH nicht ihren "ganzen Gewinn" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG an ihre Alleingesellschafterin abgeführt hat. Angesichts dieses Erfordernisses kann keine körperschaftsteuerliche Organschaft bestehen, wenn neben dem EAV zusätzlich noch eine atypisch stille Gesellschaft mit der Alleingesellschafterin vereinbart wird. Die GmbH war damit verpflichtet, einen Teil ihres Gewinnes an die Alleingesellschafterin in ihrer Eigenschaft als stille Gesellschafterin zu entrichten. Mangels Organschaft sind die gleichwohl vorgenommenen Ergebnisabführungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren.
Nur hinsichtlich des Jahres 2004 war die Klage der GmbH erfolgreich, da für dieses Jahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung kein Vorbehalt der Nachprüfung mehr bestand und damit eine Änderung der Bescheide für 2004 nicht mehr zulässig war.
Hinweis
Das FG hat sich damit einer früheren Entscheidung des FG Hamburg, Urteil v. 26.10.2010, 2 K 312/09 und der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 20.8.2015, IV C 2 – S 2770/12/10001, BStBl 2015 I S. 649) angeschlossen. Gleichwohl wurde die Revision zugelassen. Hintergrund ist, dass der BFH, Beschluss v. 11.8.2011, I B 179/10, ausdrücklich erklärt hat, dass er noch nicht über das Vorliegen einer Organschaft bei einer atypisch stillen Gesellschaft mit Personen außerhalb der Organschaft entschieden habe.
Link zur Entscheidung
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 05.07.2022, 1 K 395/14