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Auch das echte Factoring ist eine steuerbare sonstige Leistung

Dr. Suse Martin
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Leitsatz

1. Die 6. EG-RL ist dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft und seinen Kunden dafür Gebühren berechnet, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn der Artikel 2 und 4 dieser Richtlinie ausübt, so dass er die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen hat und daher gem. Art. 17 der 6. EG-RL zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

2. Eine wirtschaftliche Tätigkeit, die darin besteht, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft und seinem Kunden dafür Gebühren berechnet, stellt eine Einziehung von Forderungen im Sinn von Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 3 a. E. der 6. EG-RL dar und ist damit von der mit dieser Bestimmung eingeführten Steuerbefreiung ausgeschlossen.

 

Normenkette

Art. 2 der 6. EG-RL , Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der 6. EG-RL , § 1 UStG , § 2 UStG , § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG

 

Sachverhalt

Die Factoring KG übernahm Forderungen der M gegenüber den Händlern innerhalb eines festgelegten Rahmens. Für die angekauften Forderungen übernahm sie das Ausfallrisiko ohne Rückgriffsrecht gegen die M. Der Delkrederefall galt als eingetreten bei Ausfall der Zahlung durch die Händler 150 Tage nach Fälligkeit der jeweiligen Rechnung. Ferner verpflichtete sich die Factoring KG zur Führung der Debitorenbuchhaltung und zur Übersendung von Unterlagen über den Stand der jeweiligen Abnehmer-Geschäftsbeziehungen. Vereinbarte Gebühren waren eine Factoringgebühr von 2 % und eine Delkrederegebühr von 1 % der Nennbeträge der übernommenen Forderungen.

 

Entscheidung

Der EuGH entschied wie im Leitsatz wiedergegeben. Der BFH wird anschließend dem Vorlagefall entsprechend entscheiden.

 

Hinweis

  • Die Finanzverwaltung geht bisher in Abschn. 18 Abs. 4 Satz 3 UStR davon aus, dass das echte Factorin...

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