Leitsatz
Für die Aufrechterhaltung der zollamtlichen Überwachung über eine zu versendende Ware bedarf es grundsätzlich einer Versandanmeldung, in welcher der Gegenstand der Anmeldung in den für ihn wesentlichen Beziehungen entsprechend den Erfordernissen des Einheitspapiers bzw. des Anhangs 37a ZKDVO dahin richtig bezeichnet ist, von wo die Ware wohin versendet werden soll. Die Annahme einer in wesentlicher Beziehung unzutreffenden Versandanmeldung (hier: falscher Beladeort) ist, auch wenn der Mangel auf einem schlichten Eingabefehler bei Abgabe der elektronischen Anmeldung zurückzuführen ist, nicht geeignet, die zollamtliche Überwachung über die in ihr bezeichnete Ware zu sichern.
Normenkette
Art. 203 Abs. 1 und 3 ZK, Art. 222 ZKDVO
Sachverhalt
Im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Warensendungen waren vom Zollamt X nach Gestellung zur vorübergehenden Verwahrung mit der Maßgabe überlassen worden, für sie binnen bestimmter Frist Zollanmeldungen abzugeben. Dieser Verpflichtung kam die Zollbeteiligte nach, indem sie die Sendungen erneut zu einem Versandverfahren anmeldete.
Die Anmeldungen wurden jedoch nicht bei dem Zollamt X abgegeben, in dessen Bezirk die Waren sich befanden, sondern bei dem Zollamt Z. Dazu ist es gekommen, weil bei der Dateneingabe für das elektronische Versandverfahren (NCTS) der Beteiligten ein Versehen unterlaufen ist. Sie hat als Beladeort den Code für einen in dem Bezirk des Zollamts Z gelegenen Ort eingegeben, sodass von dem Datenverarbeitungssystem das Zollamt Z als Abgangsstelle generiert worden ist. Das Zollamt Z hat die Zollanmeldungen programmgesteuert angenommen.
Das Versandverfahren ist später ordnungsgemäß erledigt worden. Gleichwohl hat das Hauptzollamt des Zollamts X Zoll und Einfuhrumsatzsteuer erhoben, weil die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien.
Entscheidung
Wie zuvor das FG (FG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2007, 4 K 4270/05 Z, EU, Haufe-Index 1763521) hält der BFH den Abgabebescheid für rechtmäßig.
Hinweis
Soll eine Ware in einem Versandverfahren befördert werden, so ist darüber eine Versandanmeldung abzugeben, die den Zollbehörden ermöglicht, während der Beförderung der Ware ggf. eine Kontrolle hinsichtlich des ordnungsgemäßen Umgangs mit der Ware durchzuführen. Dazu ist es erforderlich, dass angegeben wird, wo die Beförderung beginnt und wo sie enden soll. Stimmt der angemeldete Beförderungsvorgang wie im Streitfall mit dem tatsächlich durchgeführten nicht überein, entsteht eine Zollschuld, weil die Ware – welche überdies im Streitfall nicht aus der vorübergehenden Verwahrung abgemeldet worden ist, was nur bei dem Zollamt geschehen konnte, das diese Verwahrung gestattet hatte – dann der zollamtlichen Überwachung entzogen ist.
All dies gilt auch für einen zugelassenen Versender. Denn sein Privileg besteht hauptsächlich darin, die Ware bei der Abgangsstelle nicht gestellen zu müssen.
All dies gilt selbstredend auch bei Verwendung eines elektronischen Anmeldeverfahrens. Dass dabei besonders schnell Fehler unterlaufen können und diese besonders leicht übersehen werden, gemahnt zu besonderer Sorgfalt bei der Zollanmeldung und einer nachgehenden Kontrolle der eingegebenen Daten, ist aber schwerlich ein Grund, der das Entstehen der Zollschuld ausschließen kann oder auch nur einen Erlasstatbestand darstellte.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 17.03.2009 – VII R 17/07