Es ist möglich, dass Rechnungen auch außerhalb des Gemeinschaftsgebiets und Drittstaatenelektronisch aufbewahrt werden.[1]
Daten müssen auswertbar sein
Die Vorlage von Papierbelegen und Kontenausdrucken reicht nicht mehr.
Diese Regelung wird von der Finanzverwaltung auf alle ab dem Jahr 2002 erstellten Buchführungen und anderen Unterlagen angewandt.
Bei vorher erstellten Daten kann keine "Reaktivierung" verlangt werden, wenn dies mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist.
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