Für Arbeitnehmer, die als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber nach § 21a Abs. 7 ArbZG die Arbeitszeit i. S. d. Arbeitszeitgesetzes insgesamt aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen 2 Jahre aufzubewahren, um die Kontrolle der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu erleichtern.[1]

[1] Diese Vorgaben gelten (nur) für Arbeitnehmer, die als Fahrer oder Beifahrer im Sinne der Verordnung (EG) 561/2006 v. 15.3.2006 (ABl L 102 S. 1) über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr oder dem Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals v. 1.7.1970 (AETR, BGBl 1974 II S. 1473) beschäftigt werden. Das sind insbesondere Fahrer von Lastkraftwagen im Güterverkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t und von Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.

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