Künftig reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige 5 Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung aus dem Produktivsystem einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält. Dies regelt der neue § 147 Abs. 6 S. 6 AO und der Anwendungserlass zur Abgabenordnung in Art. 97 § 19b Abs. 2 AEAO.

Diese Erleichterung gilt erstmals für aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten ab 2020. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

Neben der Entlastung der Unternehmen setzt dies auch Anreize für die Finanzverwaltung, Betriebsprüfungen zeitnah anzugehen.

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