Leitsatz

Die im Rahmen der Übergangsregelung des § 52 Abs. 15 EStGzulässige steuerfreie Entnahme des zu einer Wohnung gehörenden Grund und Bodens umfasst gemischtgenutzte Flächen (wie z.B. eine Hoffläche) nur, wenn sie zu mehr als 90 v.H. der Wohnung dienen.

 

Normenkette

EStG 1987 § 4 Abs. 1 Satz 2, , EStG 1987 § 13, , EStG 1987 § 13a, , EStG 1987 § 52 Abs. 15 Satz 4, , EStG 1987 § 52 Abs. 15 Satz 6 und , EStG 1987 § 52 Abs. 15 Satz 7

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.05.2000, IV R 84/99

Anmerkung

Die Entscheidung betrifft einen Landwirt (Kläger), der seine eigengenutzte Wohnung – durch Verzicht auf die Nutzungswertbesteuerung gemäß § 52 Abs. 15 EStG– zum 1.1.1987 steuerfrei aus dem Betriebsvermögen entnommen hatte. Als er im Jahre 1994 seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aufgab, kam es zum Streit um die Höhe des Aufgabegewinns ( § 14, § 16 Abs. 3 EStG). Der Kläger wollte zwei Grundstücksflächen – nämlich einen Pkw-Stellplatz und die Hoffläche – nicht in die Berechnung des Aufgabegewinns mit einbezogen sehen, weil diese Flächen zu seiner Wohnung gehört hätten und daher – ebenso wie die Wohnung – bereits nach § 52 Abs.15 EStGsteuerfrei entnommen worden seien. Das FA sah die beiden Flächen dagegen als landwirtschaftliches Betriebsvermögen an, das nicht zum 1.1.1987 entnommen worden war und bezog den gemeinen Wert der Grundflächen in die Ermittlung des Aufgabegewinns mit ein.

Diese Sachbehandlung wird vom BFH als zutreffend angesehen. Nach Ansicht des BFH dienten die Hoffläche und der Pkw-Stellplatz nicht unmittelbar Wohnzwecken des Klägers und konnten daher nicht der Entnahmefiktion des § 52 Abs. 15 Satz 6 EStGa.F. unterliegen. Die Flächen seien vielmehr dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnen. Gemischtgenutzte – d.h. teils betrieblich, teils Wohnzwecken dienende – Flächen wie Zugänge, Zufahrten und Stellflächen seien dem zur Wohnung gehörenden Grund und Boden nur dann zuzuordnen, wenn sie „zu mehr als 90 v.H. der Wohnung dienen” (so auch BMF, Schreiben v. 4.6.1997, BStBl 1997 I S. 630). Unter Anwendung dieser Grundsätze seien die Hoffläche und der Pkw-Stellplatz bei Abwahl der Nutzungswertbesteuerung notwendiges Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs geblieben; sie wurden somit nicht steuerfrei entnommen. Bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns im Jahre 1994 mußten die beiden Flächen daher als Bestandteil des Betriebsvermögens angesetzt werden.

Für Landwirte von Interesse.

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