Leitsatz
1. Ein landwirtschaftlicher (Eigentums-)Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen aufgegeben (Bestätigung des Senatsurteils vom 16. November 2017, VI R 63/15, BFHE 260, 138).
2. Das Verpächterwahlrecht setzt auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft voraus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Wirtschaftsgüter mitverpachtet werden. Daran fehlt es, wenn eine Mitunternehmerschaft nach Aufgabe ihres land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen (Grundstücke) den Mitunternehmern jeweils zu Alleineigentum überträgt.
3. Die Grundsätze der Realteilung sind in einem solchen Fall nur anwendbar, wenn die bisherigen Mitunternehmer die ihnen zugeteilten Grundstücke einem eigenen Betriebsvermögen widmen.
4. Die bloße Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen führt als solche grundsätzlich nicht zu land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen des Verpächters.
Normenkette
§ 4 Abs. 1 Satz 5, § 6 Abs. 3, § 13, § 14 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 16 Abs. 3 EStG, § 7 Abs. 1 EStDV a.F.
Sachverhalt
Die Großeltern der Klägerinnen zu 1. und 2. und Schwiegereltern der Klägerin zu 3. unterhielten einen landwirtschaftlichen Betrieb. 1982 übertrugen sie je ein Viertel ihrer Betriebsgrundstücke auf ihre beiden Söhne A und B zum alleinigen Eigentum. Die andere Hälfte erhielten A und B als Miteigentümer. Mit dem Tod von B ging dessen (Mit-)Eigentum auf seine Ehefrau (C) über. Die Miteigentümergemeinschaft (nunmehr bestehend aus A und C) wurde 1996 "auseinandergesetzt". A und C erhielten je ein Viertel der Grundstücke zu Alleineigentum. Die andere Hälfte der Grundstücke verblieb im gemeinschaftlichen Eigentum. Nach dem Tod von A ging das (Mit-)Eigentum an dessen Grundstücken auf seine Erbin, die Klägerin zu 3., über. Im Jahr 1998 übertrug C im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihr (Mit-)Eigentum auf die Klägerinnen zu 1. und 2.
Im Jahr 2005 veräußerte die Klägerin zu 1. Miteigentumsanteile an die Klägerin zu 2. Zudem übertrug sie im Jahr 2006 Miteigentum an ihren Ehemann. Das FA sah darin eine steuerbare Veräußerung/Entnahme von (Sonder-)Betriebsvermögen und stellte einen dahin gehenden Gewinn fest. Das FG gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage statt. Denn die Auseinandersetzung des Grundbesitzes eines durch eine Mitunternehmerschaft geführten land- und forstwirtschaftlichen (Verpachtungs-)Betriebs im Wege der Realteilung führe zur Betriebsausgabe und grundsätzlich zur Überführung der Grundstücke in das Privatvermögen der ehemaligen Mitunternehmer (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.6.2014, 1 K 1627/11, Haufe-Index 8633256, EFG 2015, 2058).
Entscheidung
Die Revision des FA hat der BFH als unbegründet zurückgewiesen.
Hinweis
1. Die Entscheidung ist nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt worden. Sie ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 17.5.2018, VI R 66/15, BFH/NV 2018, 1315.
2. Eine Betriebsaufgabe i.S.v. § 16 Abs. 3 EStG liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbstständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und wenn er in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt. Daraus folgt, dass ein landwirtschaftlicher (Eigentums-)Betrieb mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen aufgegeben wird. Danach haben die Großeltern ihren Betrieb nicht aufgegeben.
3. Ob die Großeltern ihren Betrieb 1982 im Ganzen auf eine aus ihren Söhnen A und B bestehende Mitunternehmerschaft übertragen haben, konnte offenbleiben. Denn der Betrieb ist jedenfalls durch die Teilauseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft durch den notariell beurkundeten Vertrag vom Februar 1996 aufgegeben worden.
4. Die dahin gehenden Rechtsgrundsätze hat der BFH in seinem amtlich veröffentlichten Urteil vom 16.11.2017, VI R 63/15 (BFH/NV 2018, 369) ausführlich verdeutlicht. Diese Entscheidung ist allerdings bislang nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden. Sie entspricht jedoch dem Verwaltungshandeln. Es ist daher davon auszugehen, dass es in gleich gelagerten Fällen auch schon vor Veröffentlichung im Bundessteuerblatt angewendet wird.
5. Die Ausführungen in der Besprechungsentscheidung zum Verpächterwahlrecht/Realteilung liegen hingegen – wie insoweit auch die Parallelentscheidung vom 17.5.2018, VI R 66/15 (BFH/NV 2018, 1315) – nicht auf Verwaltungslinie. Die Rechtsprechungsgrundsätze der vorgenannten Urteile widersprechen danach zwar nicht dem Wortlaut, aber dem langjährigen Verwaltungsverständnis der Regelung in Abschnitt IV.2 Satz 2 im BMF-Schreiben vom 28.2.2006 (BStBl I 2006, 228); bestätigt durch das BMF-Schreiben vom 20.12.2016 (BStBl I 2017, 36) und nach Ergehen der o.g. Rechtsprechung erneut bes...