Leitsatz
Muss eine nach § 6b Abs. 3 EStG gebildete Rücklage wegen Ablauf der Investitionsfrist aufgelöst werden, ist - bei einer zeitgleichen Verschmelzung - die daraus resultierende Gewinnerhöhung noch bei der übertragenden Kapitalgesellschaft zu erfassen.
Sachverhalt
Die D-AG wurde zum 31.12.2012 unter Buchwertfortführung auf die A-AG verschmolzen. In der Bilanz der D-AG war eine § 6b-Rücklage ausgewiesen, für welche die Reinvestitionsfrist des § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG am 31.12.2012 abgelaufen und die Rücklage daher aufzulösen war. Dieser Auflösungsgewinn wurde in der Gewinnermittlung der übernehmenden A-AG erklärt. Hingegen erfasste das Finanzamt den Gewinn noch in der Schlussbilanz der übertragenden D-AG. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos.
Entscheidung
Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Bei einer Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften muss die übertragende Gesellschaft zum Übertragungsstichtag eine Gewinnermittlungsbilanz aufstellen, die der Übertragungsbilanz gedanklich vorgeschaltet ist. Fällt der steuerliche Übertragungsstichtag mit dem regulären Bilanzstichtag der Übernehmerin zusammen, sind alle Bilanzpositionen des übertragenden Rechtsträgers somit doppelt aufzuführen (in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft und auch in der steuerlichen Jahresbilanz der Übernehmerin).
Erfolgt eine Verschmelzung unter Buchwertfortführung, ist eine von der übertragenden Körperschaft gebildete Rücklage von der übernehmenden Kapitalgesellschaft in der Weise fortzuführen, wie sie von der übertragenden Körperschaft hätte fortgeführt werden können. Läuft die 6-jährige Reinvestitionsfrist zum Übertragungsstichtag ab, kann die § 6b-Rücklage schon in der Schluss- bzw. Übertragungsbilanz der übertragenden Gesellschaft nicht mehr ausgewiesen werden. Damit ist die gewinnerhöhende Auflösung noch in der Gewinnermittlung der D-AG zu berücksichtigen. Dies gilt auch für einen Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG.
Hinweis
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage zugelassen. Mit ursächlich dafür war eine konträre Entscheidung des FG Münster, Urteil v. 17.9.2018, 13 K 2082/15 K, G (Revision eingelegt, Az beim BFH XI R 39/18), in welcher die Erfassung des Gewinns aus der Auflösung der Rücklage bei der übernehmenden Gesellschaft bejaht worden ist.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.03.2019, 6 K 6071/18