Leitsatz
Wird ein neuer Gesellschafter gegen Zuzahlung an die Altgesellschafter in eine Personengesellschaft aufgenommen, erfüllt dieser Vorgang auch dann nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 UmwStG, wenn die Zuzahlung in ein der deutschen Besteuerung unterliegendes Betriebsvermögen der Altgesellschafter gelangt.
Normenkette
§ 24 UmwStG, § 16 Abs. 1 und Abs. 2, § 34 EStG
Sachverhalt
Zwei bislang konkurrierende Unternehmensgruppen schlossen sich durch wechselweise eingeräumte Beteiligungen auf unterschiedlichen Unternehmensebenen zusammen. Zu der einen Gruppe gehörte die klagende KG. Die Beteiligungsverhältnisse ihrer Altgesellschafter wurden im Zusammenhang mit der Aufnahme von Neugesellschaftern aus der anderen Unternehmensgruppe geändert, indem nicht alle Altgesellschafter an einer Kapitalerhöhung teilnahmen und Gewinnansprüche abgetreten wurden. Zugleich übernahmen die Altgesellschafter u.a. stille Beteiligungen bzw. Anteile an einer GmbH der anderen Unternehmensgruppe, die dann sogleich in eine KG (V-KG) umgewandelt wurde.
Die Klägerin war der Auffassung, die Umstrukturierungen hätten bei ihr nicht zu Gewinn geführt. Gegenleistung für die Aufnahme der Neugesellschafter seien Anteile der Altgesellschafter an der V-KG gewesen. Der darin liegende Anteilstausch habe zum Buchwert stattfinden können. Das FA war anderer Ansicht und stellte nicht tarifbegünstigte Gewinne aus der Veräußerung von Teilanteilen fest.
Das FG gab der Klage statt (FG Köln, Urteil vom 22.6.2011, 4 K 2859/07, Haufe-Index 2727754, EFG 2012, 90).
Entscheidung
Die Revision des FA gegen das FG-Urteil war erfolgreich: Der BFH verwies das Verfahren an das FG zurück. Auch wenn das Entgelt für die Anteilsveräußerung zu einem anderen deutschen Betriebsvermögen gehöre, führe es zur Aufdeckung stiller Reserven des Veräußerers. Das FG habe noch weitere Feststellungen zu treffen. U. a. müsse es den Zusammenhang zwischen der inkongruenten Kapitalerhöhung und der Übertragung von Anteilen an Neugesellschafter aufklären, weil eine solche Kapitalerhöhung als Veräußerung von Teilanteilen zwischen Altgesellschaftern zu beurteilen sein könne.
Hinweis
1. Der sehr unübersichtliche Fall betrifft in seinem dem Leitsatz zuzuordnenden Kern die Frage, ob die Übertragung von Mitunternehmeranteilenim Tausch gegen andere Güter des Betriebsvermögens oder Personengesellschaftsteilanteile gewinnneutral möglich ist.
a) Tritt ein neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft gegen eine von ihm in das Gesellschaftsvermögen zu leistende Einlage ein, wird der Vorgang ertragsteuerlich als Einbringung der Mitunternehmeranteile der Altgesellschafter in eine mit dem Eintretenden neu gegründete KG verstanden. Die Altgesellschafter würden ihre Anteile im Umfang der nun vom neuen Gesellschafter gehaltenen Beteiligung "für dessen Rechnung" einbringen, wie die Rechtsprechung formuliert. Ergebnis dieser Sichtweise ist es, dass auf den Vorgang § 24 UmwStG anzuwenden ist, denn alle Gesellschafter erhalten als Gegenleistung für die auf ihre Rechnung vorgenommene Einbringung Gesellschaftsrechte. Die Aufnahme eines Gesellschafters gegen Leistung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen führt also für die Altgesellschafter bei Wahl der Buchwertfortführung nach § 24 UmwStG nicht zur Gewinnrealisierung.
b) Leistet der Neugesellschafter dagegen Zahlungen in das Vermögen von Altgesellschaftern, ist der Vorgang als Veräußerung des Mitunternehmeranteils zu behandeln, für den § 16 EStG und nicht § 24 UmwStG anzuwenden ist. Der Buchwert kann deshalb insoweit nicht fortgeführt werden, und es kommt zur Gewinnrealisierung. Worin das Entgelt besteht ist grundsätzlich unbeachtlich. Auch wenn es sich um Güter handelt, die Betriebsvermögen des Veräußerers werden, ändert sich an der Gewinnrealisierung nichts.
2. Eine Besonderheit könnte aber vorliegen, wenn der Gesellschafter als Gegenleistung für die Übertragung eines Teilanteils an der Personengesellschaft kein Geld, sondern wiederum Anteile an einer anderen Personengesellschaft erhält. Dann erwirbt er Gesellschaftsrechte an der anderen Personengesellschaft, die durch seine Beteiligung nun zur Schwesterpersonengesellschaft wird.
So lag der Fall des hiesigen Urteils. Der Veräußerer war der Meinung, man könne § 24 UmwStG auch auf den Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer Schwestergesellschaft anwenden. Dann wäre der Anteilstausch von Gesellschaftern verschiedener Personengesellschaften erfolgsneutral möglich. Diesen Gedanken weist der BFH aber mit dem hiesigen Urteil zurück.
3. Der Anteilstausch zwischen Schwestergesellschaften ist nicht zu verwechseln mit der Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine andere Personengesellschaft. Dort entsteht eine doppelstöckige Struktur, bei der die aufnehmende Personengesellschaft zur Obergesellschaft wird. Ein solcher Vorgang kann nach § 24 UmwStG zum Buchwert stattfinden, soweit dem Einbringenden Gesellschaftsrechte an der aufnehmenden Personengesellschaft eingeräumt werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v...