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Aufrechenbarkeit des Vorsteuervergütungsanspruchs in der Insolvenz

Reinhart Rüsken
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Leitsatz

1. Auch unter der Geltung der InsO kommt es hinsichtlich der Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse gehört oder ob die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung ist, nicht darauf an, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinn entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war. Es besteht kein Anlass, von dieser unter der Geltung der KO entwickelten Rechtsprechung abzuweichen.

2. Die Vorsteuervergütung für einen bestimmten Besteuerungszeitraum wird das FA in dem Zeitpunkt "zur Insolvenzmasse schuldig" i.S.d. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, in dem ein anderer Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung für das Unternehmen des zum Vorsteuerabzug berechtigten Schuldners erbringt.

3. Will das FA nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung gegen einen sich für einen Besteuerungszeitraum ergebenden Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners erklären und setzt sich dieser Anspruch sowohl aus vor als auch aus nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vorsteuerbeträgen zusammen, hat das FA sicherzustellen, dass die Aufrechnung den Vorsteuervergütungsanspruch nur insoweit erfasst, als sich dieser aus Vorsteuerbeträgen zusammensetzt, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind.

 

Normenkette

§ 226 Abs. 1 AO , § 387 BGB , § 95 Abs. 1 InsO , § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO , § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG

 

Sachverhalt

Ein Insolvenzverwalter gab für die Schuldnerin Umsatzsteuer-Voranmeldungen für zwei Voranmeldungszeiträume nach Verfahrenseröffnung ab. Sie führten zu einem Guthaben (Vorsteuerüberhang), welches das FA aber nur teilweise an den Insolvenzverwalter auszahlte und im Ü...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Aufrechnung des FA gegen vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vorsteuervergütungsanspruch; Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs im steuerrechtlichen Sinn für Abgrenzung zwischen Insolvenzmasse und ...

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