Mehrere Bundesländer wie beispielsweise Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen haben Leitfäden für Aufsichtsratsmitglieder verfasst, die gerade diese Rechte und Pflichten sowie die Qualifikation der Aufsichtsratsmitglieder thematisieren.
Ziel dieser Bestrebungen muss es sein,
- die Zusammenarbeit zwischen Geschäftsleitung und Aufsichtsrat zum Wohl der Gesellschaft zu verbessern,
- das persönliche Engagement sowie das Verantwortungsbewusstsein zu stärken,
- einen qualifizierten Informationsaustausch anzuregen und
- die fachliche und persönliche Eignung der Aufsichtratsmitglieder zu fördern,
um eine effektive Überwachung gewährleisten zu können.
Oftmals beruhen Überwachungsmängel aus der ungenügenden Anwendung der bestehenden Regelungen.
Als Hauptgrund werden die oftmals unzureichenden persönlichen Vorkenntnisse der Aufsichtsräte und eine unzureichende Auseinandersetzung mit den Beratungsgegenständen genannt. Noch allzu oft wird das Amt des Aufsichtsratsmitglieds nach gängigem Vorverständnis als typisches "Nebenamt" begriffen.
Die Forderung nach entsprechender Kenntnis geht auch aus Grundsatz 15 des Deutschen Corporate Governance Kodexes hervor. Bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern sollte zukünftig verstärkt darauf geachtet werden, dass dem Aufsichtsrat jederzeit Mitglieder angehören, die über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Nichts anderes sollte im Übrigen auch für den öffentlichen Sektor gelten.
Eine Stärkung seiner Rechte hat der Aufsichtsrat auch durch verschiedene gesetzliche Neuerungen in der Vergangenheit erfahren. Insbesondere
Darüber hinaus unterstützt nach Grundsatz 17 des DCGK der Abschlussprüfer den Aufsichtsrat bzw. Prüfungsausschuss bei der Überwachung der Geschäftsführung, insbesondere bei der Prüfung der Rechnungslegung und der Überwachung des Internen Kontrollsystems.
Vor diesem Hintergrund spielen die Anforderungskriterien an Aufsichtsratsmitglieder eine entscheidende Rolle. Dass eine vorgelagerte Auswahl geeigneter Mitglieder unbedingt mit besonderer Sorgfalt erfolgen sollte, versteht sich von selbst. Dabei ist es von untergeordneter Bedeutung, ob es sich um einen obligatorischen oder um einen fakultativen Aufsichtsrat, handelt. Seine Verantwortlichkeit ist zumindest unter Corporate Governance Gesichtspunkten dieselbe.
Neben den hohen charakterlichen Anforderungen im Sinne von Persönlichkeitskompetenz sind vor allem fachliche Kompetenz und wirtschaftliche Erfahrung entscheidend. Eine zutreffende Einschätzung der aktuellen Entwicklung und der Zukunftsorientierung sollten für einen Aufsichtsrat öffentlicher Unternehmen heutzutage ohne Weiteres möglich sein, um seiner Rolle gerecht werden zu können.
Hinzu kommen die Unabhängigkeit und die Objektivität der Mitglieder. Es genügt nicht, dass sie über ausreichende Kenntnisse verfügen, um sich inhaltlich mit den entscheidungsrelevanten Sachverhalten auseinanderzusetzen und diese bewerten zu können. Eine wirksame Überwachung und Kontrolle ist nur möglich, wenn die anstehenden Entscheidungen auch unter objektiven Gesichtspunkten getroffen werden.
Der BGH hat in einer frühen Entscheidung "Mindestkenntnisse allgemeiner, wirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher Art, die erforderlich sind, um alle normalerweise anfallenden Geschäftsvorgänge auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können", vorausgesetzt. Nach dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes wird diese besondere Sachkunde durch § 100 Abs. 5 AktG implizit gefordert. Diese Regelung entfaltet Ausstrahlungswirkung auf Aufsichtsräte nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen und avanciert so zum Maßstab für eine erfolgreiche Überwachung der Unternehmen im System der Corporate Governance.
Dass die zeitliche Komponente bei der Übernahme von Aufsichtsratsmandaten zu beachten ist, sollte mittlerweile eine Selbstverständlichkeit sein. Das Mandat in einem derartigen Gremium sollte gewissenhaft und sorgfältig ausgeübt werden können. Hierbei ist nicht auf die Quantität, sondern auf die vielbeschriebene Qualität zu achten. Die Kontrolle öffentlicher Beteiligungen kann in diesem Kontext auch durch eine regelmäßige Evaluation des Aufsichtsrats verbessert werden.
Dem Anspruch der Öffentlichkeit sowie der Stakeholder auf eine effiziente Unternehmensüberwachung, deren wesentliches Element eine gute und effektive Arbeit der Aufsichtsräte bildet, ist Rechnung zu tragen.